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Bücher, s. a. werden an die betreffenden Gerichtsbehörden ausgeliefert. Es muß zu diesem Ende von den Ersten ein Verzeichniß aller oben genannten Gegenstände bis zur Auslieferung gefertigt werden.

§. 59. Die Justiz kann in Unserm ganzen Königreiche nur von den von Uns neu organisirten oder bestätigten Gerichtshöfen in Unserm Namen, nach Unsern Gesetzen und Vorschriften verwaltet werden.

Vom 1. Jänner des künftigen Jahres hören daher die Geschäfte aller jener Gerichtsbehörden auf, welche von Uns nicht als künftig bestehend öffentlich bekannt gemacht worden sind.

Diejenigen, welche nach obigem festgesetzten Termine sich einer fernern Gerichtsbarkeit anmaßen, sollen als Verletzer Unsrer Hoheitsrechte bestraft, und ihre Handlungen als nichtig angesehen werden.

Unser Justizminister ist beauftragt, mit Anfange des künftigen Jahres, gegenwärtige Organisation in Vollzug bringen zu lassen.

München, den 24. July 1808.

Max. Joseph.
Freih. v. Montgelas.
Gr. Morawitzky.
Freih. v. Hompesch.



d) Organisches Edict vom 28. Jul. 1808, die künftigen Verhältnisse des Adels betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern.

Wir haben in Gemäßheit des I. Titels §. 5. der Constitution Unsers Königreiches über die künftigen Verhältnisse des Adels beschlossen und verordnet, wie folgt:

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_174.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)