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Staatsdomainen dazu zu verwenden, die sodann die Eigenschaft von Mannslehen der Krone annehmen, und worüber keine Anwartschaft ertheilt werden kann.

Dritter Titel.
Von der Verwaltung des Reiches.

§. 1. Das Ministerium theilt sich in 5 Departements; jenes der auswärtigen Verhältnisse, der Justiz, der Finanzen, des Innern und des Kriegswesens. Die Geschäftssphäre eines jeden ist und bleibt durch die Verordnungen vom 26. Mai 1801, 29. Oct. 1806, und 9. März 1807 bestimmt. Mehrere Ministerien können in Einer Person vereinigt werden. Das Staatssecretariat wird von einem jeden Minister für sein Departement versehen; daher müssen alle königl. Decrete von demselben unterzeichnet werden, und nur mit dieser Formalität werden sie als rechtskräftig angesehen. Die Minister sind für die genaue Vollziehung der königl. Befehle sowohl, als für jede Verletzung der Constitution, welche auf ihre Veranlassung oder ihre Mitwirkung Statt findet, dem Könige verantwortlich. Sie erstatten jährlich dem Monarchen einen ausführlichen Bericht über den Zustand ihres Departements.

§. 2. Zur Berathschlagung über die wichtigsten innern Angelegenheiten des Reiches wird ein geheimer Rath angeordnet, der neben den Ministern aus 12 oder höchstens 16 Gliedern besteht. Die geheimen Räthe werden von dem Könige anfänglich auf Ein Jahr ernannt, und nicht eher als nach 6jährigem Dienste als permanent angesehen. Der König und der Kronerbe wohnen den Sitzungen des geheimen Rathes bei; in beider Abwesenheit präsidirt der älteste der anwesenden Staatsminister. Der geheime Rath entwirft und discutirt alle Gesetze und Hauptverordnungen nach den Grundzügen, welche ihm von dem Könige durch die einschlägigen Ministerien zugetheilt werden, besonders das Gesetz über die Auflagen, oder das Finanzgesetz. Er entscheidet alle Competenzstreitigkeiten der Gerichtsstellen und Verwaltungen, wie auch die Frage: ob ein Verwaltungsbeamter vor Gericht gestellt werden könne oder solle? Zur Führung der Geschäfte wird der geheime Rath in drei

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_155.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)