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§. 6. Zweimal Hundert Tausend Gulden jährliche Einkünfte nebst einer anständigen Residenz sind als Maximum für das Witthum der regierenden Königin bestimmt; das Heirathgut einer Prinzessin ist auf 100,000 Gulden festgesetzt.

§. 7. Alle Glieder des königlichen Hauses stehen unter Gerichtsbarkeit des Monarchen, und können bei Verlust ihres Erbfolgerechts nur mit dessen Einwilligung zur Ehe schreiten.

§. 8. Die Volljährigkeit der königlichen Prinzen tritt mit dem zurückgelegten 18. Jahre ein.

§. 9. Einem jeden Monarchen steht es frei, unter den volljährigen Prinzen des Hauses den Reichsverweser während der Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen. In Ermangelung einer solchen Bestimmung gebührt sie dem nächsten volljährigen Agnaten. Der weiter Entfernte, welcher wegen Unmündigkeit eines nähern die Verwaltung übernommen hat, setzt sie bis zur Volljährigkeit des Monarchen fort. Die Regierung wird im Namen des Minderjährigen geführt; alle Aemter, mit Ausnahme der Justizstellen, können während der Regentschaft nur provisorisch vergeben werden. Der Reichsverweser kann weder Krongüter veräußern, noch neue Aemter schaffen. In Ermangelung eines volljährigen Agnaten verwaltet der erste Kronbeamte das Reich. Einer verwittweten Königin kann die Erziehung ihrer Kinder unter Aufsicht des Reichsverwesers, nie aber die Verwaltung des Reichs übertragen werden.

§. 10. Es sollen 4 Kronämter des Reiches errichtet werden. Ein Kron-Obersthofmeister – ein Kron-Oberstkämmerer – ein Kron-Oberstmarschall – ein Kron-Oberstpostmeister, die den Sitzungen des geheimen Rathes beiwohnen. Alle wirklich dirigirende geheime Staatsminister genießen alle mit der Kronämterwürde verbundenen Ehren und Vorzüge.

§. 11. Die am 20. Oct. 1804 wegen Unveräußerlichkeit der Staatsgüter erlassene Pragmatik wird bestätigt, jedoch soll es dem Könige frei stehen, zur Belohnung großer und bestimmter, dem Staate geleisteter Dienste, vorzüglich die künftig heimfallenden Lehen oder neu erworbene

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_154.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)