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aufnahmen. Aus vielen Rücksichten scheint die Gegenwart von Rechtsgelehrten bei der ständischen Versammlung nothwendig, um über rechtliche Gegenstände ihr freies Gutachten zu hören; allein die bayrische Constitution schloß den Rechtsgelehrten, wie den Künstler, und wie jeden aus, der nicht so viel Vermögen besitzt, um in der Klasse der am höchsten Besteuerten zu stehen. Die Wahlmänner wurden nicht von der Gesammtheit der Bürger von Zeit zu Zeit bestimmt, sondern, wie die Präsidenten und Secretäre der Wahlcollegien, lebenslänglich vom Könige ernannt. Die Nationalrepräsentanten sollen zwar aus sich Commissionen von drei bis vier Mitgliedern erwählen, um über die bürgerliche und peinliche Gesetzgebung, über Finanzen, über den Schuldentilgungsfonds und die innere Verwaltung zu berathschlagen; allein dies geschieht nicht ex officio, sondern blos dann, wann es die Regierung von ihnen verlangt. Sind die Gesetze so vorbereitet; so stimmt die Versammlung durch den Weg des geheimen Scrutiniums nach absoluter Stimmenmehrheit. Es ist also keine Rede von freier Discussion; denn niemand darf das Wort führen, als die königlichen Commissarien und die gewählten Glieder der Commissionen. Zwar sollte der geheime Rath aus verdienten Beamten aller Provinzen vom Könige gewählt, und von ihm jeder Gesetzesentwurf im Voraus verhandelt werden; allein die Grundzüge dazu werden ihm vom Kabinette vorgelegt, und die dem geheimen Rathe übertragene Administrationsjustiz bringt ihn in den Fall, in seiner Behörde Verwaltung und Justiz zugleich zu vereinigen, so daß er nicht nur z. B. über die Zulässigkeit einer Specialuntersuchung erkennt, sondern auch über den Bestand eines von ihm gefällten Urtheils

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_149.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)