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Das Rechnungswesen der Departements und der Gemeinden;

Die Gefängnisse und Zuchthäuser;

Die Civilhospitäler, die zur Aufnahme der Bettler bestimmten Gebäude, die öffentlichen Unterstützungs- und Wohlthätigkeitsanstalten;

Der Ackerbau, die Baumschulen und Schäfereien; der öffentliche Gottesdienst, die Industrie, die Künste und Gewerbe;

Die Prämien und Aufmunterungen, die Gesundheitsmaßregeln, die Maße und Gewichte;

Der öffentliche Unterricht, die Museen, Volksfeste, Universitäten und Theater;

Die Verfertigung der Bevölkerungs- und der statistischen Tabellen, so wie derjenigen, über den Territorial-Ertrag;

Die öffentlichen Arbeiten, mit Ausschluß der Kanäle und Chausseen, welche bis zum 1. Januar 1810 fortfahren werden, zu den Attributionen des Finanzministeriums zu gehören, von dieser Zeit an gerechnet aber einen Theil der Attributionen des Ministeriums des Innern ausmachen sollen.

Es ist Unser Wille und Befehl, daß das gegenwärtige Statut, mit dem Staatssiegel versehen, in das Gesetzbulletin eingerückt, und an die Gerichtshöfe, Tribunale und Verwaltungsbehörden gesandt werde, damit dieselben es in ihre Register eintragen, sich genau darnach richten, und auf dessen Beobachtung halten; Unser Justizminister ist beauftragt, über die Vollziehung desselben zu wachen.

Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, am 23. December 1808; im 2ten Jahre Unsrer Regierung.



4) Bayern.

Die nächste neue Constitution in Teutschland nach der Constitution des Königreiches Westphalen war die des Königreiches Bayern. Es bedarf keiner Nachweisung darüber, was und wie viel aus jener in

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_147.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)