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Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, französischer Prinz etc. etc.

Nach Ansicht der Constitution des Königreiches Westphalen, vom 15. November 1807,

Befehlen, daß dieselbe ins Gesetz-Bulletin eingerückt und im ganzen Umfange des Königreiches bekannt gemacht werden soll.

Gegeben in Unserm Königlichen Pallaste zu Napoleonshöhe am 7. December 1807, im 1sten Jahre Unserer Regierung.

Unterschrieben: Hieronymus Napoleon.

Auf Befehl des Königs,
in Abwesenheit des Ministers Staats-Secretärs,
der Kabinets-Secretär

Unterschrieben: Cousin von Marinville.

Als gleichlautend bescheiniget,
der provisorische Minister des Justizwesens und
der innern Angelegenheiten

Simeon.



b) Ergänzungsstatut vom 23. Dec. 1808.

Wir Hieronymus Napoleon etc. etc.
haben, in Erwägung, daß die allgemeine Verwaltung der Justiz und des Innern täglich zu viele und zu verschiedene Gegenstände darbietet, als daß Unser, mit diesen beiden Departements zugleich beauftragter, Minister die zahlreichen und wesentlich von einander abweichenden Details derselben allein bearbeiten könnte; Kraft des 54. Artikels der Constitutionsurkunde, welche verfügt, daß die Constitution durch von Uns erlassene, und im Staatsrath discutirte, Verordnungen ergänzt werden soll;

nach Anhörung Unsers Staatsrathes,

beschlossen, und beschließen folgendes:

Art. 1. Die allgemeine Verwaltung der Justiz und des Innern soll, vom 1. Januar 1809 an gerechnet, zwei getrennte Ministerien bilden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_145.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)