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großer Wichtigkeit, und viele einzelne Bestimmungen in den besondern Constitutionen teutscher Staaten können, ohne Rücksicht auf sie, nicht verstanden werden; so wie bei Nordamerika und bei der Schweiz – nur freilich nach einem andern Maasstabe – die besondern Constitutionen der einzelnen Provinzen und Cantons, ohne ihre Beziehung auf das allgemeine Bundesstatut dieser beiden Freistaaten, nicht völlig richtig aufgefaßt werden können.

Es folgen also, bevor die besondern Constitutionen der einzelnen teutschen Staaten und Länder aufgenommen werden, zuerst jene beiden allgemeinen Acten: die Conföderationsacte des Rheinbundes, und die teutsche Bundesacte. So wie der Geist, der in ihnen herrscht, wesentlich von einander verschieden ist; so leuchtet auch das Verhältniß dieser generellen Acten zu den, auf sie gegründeten, besondern Constitutionen teutscher Staaten von selbst ein, ohne daß im Einzelnen ausführlich die Rücksicht der einzelnen Constitutionen zu denselben (z. B. der westphälischen, frankfurtischen, köthenschen etc. zur Rheinbundsacte, und der weimarischen zur teutschen Bundesacte) nachgewiesen werden dürfte.

A) Conföderationsacte des Rheinbundes vom 12. July 1806.

Da Se. Maj. der Kaiser der Franzosen, König von Italien einer- und andern Seits Ihro Majestäten die Könige von Baiern und Würtemberg, Ihro Durchlauchten die Churfürsten Reichserzkanzler und von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, der Landgraf von Hessen-Darmstadt, die Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_096.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)