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6.
Teutschland.

Teutschland, ein Reich, dessen politische Organisation, gegründet auf das Lehnssystem und die kirchliche Hierarchie, in der Welt des Alterthums und der neuern Zeit nicht seines Gleichen hatte, beruhte in seinem Innern, bis auf den Anfang des achtzehnten Jahrhunderts, nur auf fünf sogenannten Reichsgrundgesetzen: der goldenen Bulle vom Jahre 1356, dem ewigen Landfrieden vom Jahre 1495, der jedesmaligen kaiserlichen Wahlcapitulation (seit Karls 5 Wahl gewöhnlich), dem Religionsfrieden vom Jahre 1555, und dem westphälischen Frieden vom Jahre 1648. — Durchgreifende Veränderungen in dem Länderbestande, und, mit denselben, zugleich in der Verfassung, bewirkte der Lüneviller Friede vom 9. Febr. 1801, in welchem das ganze linke Rheinufer an Frankreich überlassen, und, auf die Basis desselben, unter Frankreichs und Rußlands Einflusse, am 25. Febr. 1803 der Reichsdeputationshauptschluß zu Regensburg für die neue geographische Form Teutschlands, mit Beibehaltung der ältern Verfassung des Reiches, abgeschlossen ward.

Wie aber die Bestimmungen des Preßburger Friedens, und die Abtretungen Oestreichs im Westen seines

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_093.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)