Seite:Constitution der europaeischen staaten 073.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
4. Jährlich die von jedem Hauptzweige der Verwaltung abgelegte Rechenschaft zu prüfen;
5. Ueber die Mißbräuche zu wachen, welche die Constitutionsurkunde verletzen können, und aus ihren Beobachtungen darüber einen allgemeinen Bericht zu bilden, den sie an den Souverain einschicken wird, damit er die Gegenstände bezeichne, welche ihrer Natur nach entweder an den Senat oder an den Landtag auf seinen Befehl verwiesen werden sollen.

§. 74. Die allgemeine Versammlung des Staatsrathes tritt in Berathschlagung auf Befehl des Königs, des Statthalters, oder in Folge des Ansuchens, das ein Departementshaupt den organischen Gesetzen gemäß gemacht haben wird.

§. 75. Die Beschlüsse der allgemeinen Versammlung des Staatsrathes unterliegen der Bestätigung des Königs oder des Statthalters. Diejenigen, welche auf die gerichtliche Anklage der Beamten und auf die Collision der Jurisdictionen Bezug haben, werden sogleich vollzogen.


Kap. 4. Von den Zweigen der Verwaltung. §. 76. Die Vollziehung der Gesetze ist nach den genannten verschiedenen Zweigen der öffentlichen Verwaltung anvertraut:

1. der Commission des Kultus und des öffentlichen Unterrichts;
2. der Commission der Justiz, gewählt unter den Gliedern des obersten Gerichtshofes;
3. der Commission des Innern und der Polizei;
4. der Commission des Krieges;
5. der Commission der Finanzen und des Schatzes.

Diese verschiedenen Commissionen werden jede von einem dazu ernannten Minister präsidirt und geleitet werden.

§. 77. Es ist ein Minister Staatssecretär ernannt, der beständig sich bei der Person des Königs befinden wird.

§. 78. Eine Rechenkammer wird eingerichtet, beauftragt mit der Definitivrevision der Rechnungen und der Absolution der Rechnungspflichtigen. Sie wird blos vom Könige abhängen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_073.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)