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Art. 46. Die Mitglieder des Staatsraths und die Mitglieder der Landbotencommission haben allein das Recht, in der Kammer das Wort zu führen; es sey nun, falls der Staatsrath und die Commission über den Gesetzesentwurf einig sind, um dessen Vortheile ans Licht zu stellen, oder falls sie uneins sind, um dessen Nachtheile hervorzuheben, oder sie zu bestreiten. Kein anderes Mitglied darf über den Gesetzesentwurf das Wort nehmen.

Art. 47. Die Mitglieder der Commission können ihre individuelle Meinung über den Gesetzesentwurf öffentlich aussprechen; sie mögen nun von der Meinung der Mehrheit oder der Minderheit der Commission gewesen seyn. Die Mitglieder des Staatsraths hingegen dürfen nur zu Gunsten des im Staatsrathe beschlossenen Gesetzesentwurfes sprechen.

Art. 48. Urtheilt der Marschall-Präsident her Landbotenkammer, daß der Gegenstand hinlänglich aufgeklärt ist; so kann er die Discussion schließen, und den Gesetzesentwurf zur Berathung aufstellen. Die Kammer berathschlagt durch geheimes Scrutinium und nach absoluter Mehrheit der Stimmen.

Art. 49. Ist über ein Gesetz berathschlagt; so schickt es die Landbotenkammer sogleich an den Senat.

Siebenter Titel.
Von den Landtagen und Gemeindeversammlungen.

Art. 50. Die Landtage (diétines) oder Distriktsversammlungen bestehen aus den Edelleuten des Distrikts.

Art. 51. Die Gemeindeversammlungen (assemblées communales) bestehen aus den Eigenthum besitzenden, nichtadelichen Bürgern, und aus den übrigen Bürgern, die nach dem, was unten folgt, daran Theil zu nehmen berechtigt sind.

Art. 52. Die Landtage und Gemeindeversammlungen werden vom Könige zusammenberufen. Der Ort, der Versammlungstag, die Verrichtungem, womit sie sich beschäftigen sollen, und die Dauer ihrer Sitzung werden in den Convocationsschreiben ausgedrückt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_056.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)