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Art. 39. In der Landbotenkammer führt ein Marschall den Vorsitz, der aus ihrer Mitte gewählt, und vom Könige ernannt wird.

Art. 40. Die Landbotenkammer berathschlagt über die Gesetzesentwürfe, welche alsdann dem Senat zur Sanction zugesandt werden.

Art. 41. Sie ernennt bei jeder Sitzung, durch geheime Abstimmung und nach Mehrheit der Stimmen, drei Commissionen, jede von fünf Mitgliedern. Diese sind: eine Finanzcommission, eine Commission für die bürgerliche, und eine Commission für die peinliche Gesetzgebung. Der Marschall-Präsident der Landbotenkammer macht dem Staatsrathe in einer Bothschaft von der Ernennung besagter Commissionen Mittheilung.

Art. 42. Ist ein Gesetzesentwurf im Staatsrathe abgefaßt; so theilt ihn selbiger derjenigen Commission, welche der Gegenstand des Gesetzes angeht, durch den Minister des betreffenden Departements, und durch die Dazwischenkunft der dem Staatsrathe beigegebenen Requetenmeister mit. Hat die Commission über den Gesetzesentwurf Bemerkungen zu machen; so versammelt sie sich bei besagtem Minister. Die mit der Mittheilung des Gesetzesentwurfes beauftragten Requetenmeister werden zu diesen Conferenzen zugelassen.

Art. 43. Beharrt die Commission auf ihren Bemerkungen, und begehrt sie Modificationen in dem Gesetzesentwurfe; so erstattet der Minister dem Staatsrathe darüber Bericht. Dieser kann die Mitglieder der Commission zulassen, um in seiner Mitte über diejenigen Puncte des Gesetzesentwurfes, welche man für modificationsfähig gehalten hat, zu discutiren.

Art. 44. Nachdem der Staatsrath, entweder durch den Bericht des Ministers, oder durch die in seiner Mitte statt gehabte Discussion, von den Bemerkungen der Commission Kenntniß genommen hat; so beschließt er definitiv die Abfassung des Gesetzesentwurfes, welcher nun zur Berathung an die Landbotenkammer geschickt wird.

Art. 45. Die Mitglieder des Staatsraths sind geborne Mitglieder der Landbotenkammer. Sie haben darin Sitzung und berathende Stimme.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_055.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)