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Er führt im Senate den Vorsitz, wenn er es für zuträglich hält.

Art. 10. Die Güter der herzoglichen Krone bestehen a) in einem jährlichen Einkommen von sieben Millionen polnischer Gulden, halb in Landgütern oder königlichen Domänen, halb auf den öffentlichen Schatz angewiesen; b) in dem königlichen Pallast zu Warschau, und dem sächsischen Pallast.

Dritter Titel.
Von den Ministern und dem Staatsrathe.

Art. 11. Das Ministerium ist folgendergestalt zusammengesetzt: ein Justizminister; ein Minister des Innern und der kirchlichen Angelegenheiten; ein Kriegsminister; ein Finanz- und Schatzminister; ein Polizeiminister. Außerdem wird ein Minister Staatssecretär seyn. Die Minister sind verantwortlich.

Art. 12. Wenn der König es für gerathen gefunden hat, denjenigen Theil seiner Autorität, welchen er sich nicht unmittelbar vorbehalten hat, einem Vicekönige zu übertragen; so arbeiten die Minister, jeder besonders, mit dem Vicekönige.

Art. 13. Wenn der König keinen Vicekönig ernannt hat; so vereinigen sich die Minister, nach dem was oben im 8ten Artikel gesagt worden, in einen Ministerial-Staatsrath.

Art. 14. Der Staatsrath besteht aus den Ministern. Er versammelt sich unter dem Vorsitze des Königs, oder des Vicekönigs, oder des vom Könige ernannten Präsidenten.

Art. 15. Der Staatsrath discutirt, redigirt und beschließt die Entwürfe zu Gesetzen, oder die Verwaltungsreglements, welche jeder Minister in Bezug auf die, sein Departement angehenden, Gegenstände vorschlägt.

Art. 16. Dem Staatsrathe sind vier Requetenmeister beigegeben, theils zu Insruction der Verwaltungsangelegenheiten, und derjenigen, worin der Staatsrath als Cassationsgericht spricht; theils Behufs der Communicationen des Staatsraths mit den Commissionen der Landbotenkammer.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_051.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)