Seite:Constitution der europaeischen staaten 050.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
C) Constitution des Herzogthums Warschau vom 22. July 1807.
Erster Titel.

Art. 1. Die apostolisch-römisch-katholische Religion ist die Staatsreligion.

Art. 2. Alle Arten von Gottesdienst sind frei und öffentlich.

Art. 3. Das Herzogthum Warschau wird in sechs Diözesen vertheilt werden; es wird ein Erzbisthum und sechs Bisthümer haben.

Art. 4. Die Leibeigenschaft ist abgeschafft; alle Bürger sind gleich vor dem Gesetz; der Stand der Personen ist unter dem Schutze der Gerichtshöfe.

Zweiter Titel.
Von der Regierung.

Art. 5. Die herzogliche Krone von Warschau ist erblich in der Person des Königs von Sachsen, seiner Abkömmlinge, Erben und Nachfolger, nach der im sächsischen Hause angeführten Successionsordnung.

Art. 6. Die Regierung beruht auf der Person des Königs. Er übt die Verrichtungen der vollziehenden Gewalt in ihrem ganzen Umfange aus, und hat die Initiative der Gesetze.

Art. 7. Der König kann denjenigen Theil seiner Autorität, welchen er unmittelbar auszuüben nicht für gut findet, einem Vicekönige übertragen.

Art. 8. Findet der König nicht für gut, einen Vicekönig zu ernennen; so ernennt er einen Präsidenten des Ministerialstaatsraths. In diesem Falle werden die Angelegenheiten der verschiedenen Ministerien im Staatsrathe discutirt, um dem Könige zur Genehmigung vorgelegt zu werden.

Art. 9. Der König beruft, prorogirt und vertagt die Versammlung des allgemeinen Reichstages (diète générale). Eben so beruft er die Landtage (diétines) oder Distriktsversammlungen, ingleichen die Gemeindeversammlungen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_050.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)