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als Schuldigkeit erfüllt werden müssen. So hätten wir denn den Grundbesitzern alle ihnen von den Bauern zukommende Vortheile gesichert, und da wir nun die Bevölkerung dieses Landes auf das wirksamste zu befördern streben; so verkündigen wir allen und jeden, sowohl den neu ankommenden, als auch denen, die ihr Vaterland ehemals verlassen haben, und nun dahin zurückkehren möchten, die völligste Freiheit; so daß ein jeder, der von irgend einer Himmelsgegend her in die Staaten der Republik neu ankommt, oder zu uns zurückkehrt, so wie er nur den polnischen Boden betritt, die völlige Freiheit hat, seine Betriebsamkeit anzuwenden, wo und wie er will; daß er die Freiheit hat, über die Ansiedelung, Frohndienste oder Zinsen Verabredungen zu treffen, wie und auf wie lange er sich verabreden will; daß er die Freiheit hat, sich in der Stadt oder auf dem Lande nieder zu lassen, in Polen wohnen zu bleiben, oder sich, wenn er den Verbindlichkeiten, die er gutwillig auf sich genommen hatte, Genüge gethan hat, in ein Land zu wenden, wohin es ihm belieben wird.

5.
Regierung, oder Bestimmung der öffentlichen Gewalten.

Jede Gewalt in der menschlichen Gesellschaft entspringt aus dem Willen der Nation. Um nun die bürgerliche Freiheit, die Ordnung in der Gesellschaft, und die Unverletzlichkeit der Staaten der Republik auf immer sicher zu stellen; soll die Regierungsform der polnischen Nation aus drei Gewalten, und zwar nach dem Willen des gegenwärtigen Gesetzes auf immer bestehen, nämlich: aus der gesetzgebenden Gewalt, bei den versammelten Ständen; aus der höchsten vollziehenden Gewalt, beim Könige und dem Staatsrathe, und aus der richterlichen Gewalt, bei den zu diesem Ende niedergesetzten, oder noch niederzusetzenden Gerichtsstellen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_036.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)