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selbst, noch ihren Nachkommen in ihrem Adel, und dessen Vorrechten im Geringsten schaden.[1]

12. Da die Wahl eines eigenen Magistrats, insbesondere der Bürgermeister, Stadtschulzen, und anderer Beamten, durch die Bürgerschaft ein vorzügliches Kennzeichen der Freiheit ist; so sollen die Städte dieses Recht behalten. Es soll ihnen auch ganz frei stehen, für ihre innere Ordnung zu sorgen, und auf derselben Beobachtung zu halten, wovon sie der Polizeicommission nur durch Berichte Nachricht zu geben verbunden sind.

13. Alle Bewohner der Städte, die ins Bürgerbuch eingeschrieben sind, und eine erbliche Besitzung haben, können zu allen städtischen Aemtern durch Mehrheit der Stimmen gewählt werden und wählen. Jedoch kann niemand eine adeliche Districtswürde, oder ein Amt der vollziehenden Macht zugleich mit dem Amte eines städtischen Bevollmächtigten, unter der Richtigkeit beider Aemter begleiten. Auch Niemand, der in Militärdiensten wirklich steht, kann zugleich ein städtischer Beamter seyn.

Zweiter Artikel.
Von den Rechten der Bürger.

1. Das Grundgesetz neminem captivabimus nisi iure victum[2] dehnen Wir auch auf die in

  1. Hierdurch wurden die dem Adel höchst schädlichen Gesetze von den Jahren 1505, durch welche den Adelichen bei Verlust des Adels, bei Confiscirung der adelichen Güter, die einer an sich bringen würde, verboten wurde, das Bürgerrecht anzunehmen, und in Städten einen Handel, Handwerk, oder irgend ein andres bürgerliches Gewerbe zu treiben, gänzlich aufgehoben, nachdem schon durch ein Gesetz vom Jahre 1775 den Adelichen die Befugniß zum Handel ohne Nachthteil des Adels ertheilt worden war.
  2. Dieses Grundgesetz, welches im Jahre 1442 zuerst gegeben, durch das Gesetz vom Jahre 1433 und jenes vom Jahre 1550 so erweitert wurde, und welches man die Habeas Corpus-Acte der Polen nennen kann, befreiet die Edelleute
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_024.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)