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6. Jeder Erbherr kann, auf seinen Erbgütern, Städte aus freien Leuten, oder freigelassenen Bauern errichten, oder seine erblichen Städte zu freien Städten machen; diese Städte gehören aber nur dann unter die Zahl der freien Städte, wenn ihnen der Erbherr erbliche Gründe gibt, wo sodann Wir König auf Ansuchen des Erbherrn diesen Städten ein Bestätigungsdiplom geben, und die Errichtungsurkunde des Grundherrn demselben einschalten lassen werden.

7. So wie für alle Städte nur ein Gesetz ist; so werden die Bürger was immer für einer Stadt gleiche Rechte aus gegenwärtigem Gesetze genießen.

8. Alle Städtebewohner, Adeliche und Unadeliche, welche einen Handel nach Ellen und Gewicht treiben wollen; alle die in Städten Besitzungen haben, oder selbe erst erlangen, von welchem Range, Würde, Handwerk und Kunst sie seyn mögen, müssen das Bürgerrecht annehmen, und unter selben stehen; auch andern Edelleuten ist es erlaubt, Bürger zu werden.

9. Die Aufnahme zu Bürgern geschieht auf folgende Art: Jeder, der Bürger werden will, stellt sich vor dem Magistrate, persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten, und legt folgenden Eid ab: „Ich N. N. werde dem Allerdurchlauchtigsten König und der Regierung getreu bleiben; und verbinde mich die Gesetze, und Verfügungen der Reichstage auf das genaueste zu beobachten. Der Obrigkeit der Stadt N., zu welcher ich als Bürger gehöre, will ich unterworfen seyn, und alle Bürgerpflichten erfüllen. Dieses gelobe ich für mich und meine Erben.“ Nach dieser Betheuerung wird der Aufgenommene in das Bürgerbuch eingeschrieben.

10. Die Städte sind verbunden alle rechtschaffenen Fremde, Handwerker, und alle freie, niemanden unterthänigen Leute, christlicher Religion, unentgeldlich als Bürger aufzunehmen, und einzuschreiben.

11. Allen gebohrnen Adelichen, oder jenen Bürgerlichen, die sich in den Adelstand erheben lassen wollen, soll die Aufnahme, und Beibehaltung des Bürgerrechts, Verwaltung bürgerlicher Aemter, Führung alles Handels, Treibung was immer für eines Handwerkes, weder ihnen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_023.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)