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Seit der Zeit nun, und also bey 160 Jahren ist das Dorff beständig E. E. Rathe der Stadt Zittau zuständig gewesen.

Und weil das Ober- und Mittel-Dorff, (worzu die Scheibe gehöret,) zweyerley Gerichte hat, als soll in beyden der Richter, so viel man von ihnen erfahren, gedacht werden.

In Ober-Herwigsdorff haben vor diesen die Väter von Oybin, einen sonderbaren Richter pflegen zu setzen, den Bauern für gemeine Hader-Sachen, auch Dinge zu hegen, hat aber nicht Macht Bier zu schencken gehabt, denn allein bey Hochzeiten, und in Dingen, dieweil es nicht ein erblich Gericht gewesen ist, sondern nur allein aus Vergünstigung. Anitzo aber hat der Richter freye Macht, Zittauisch Bier zu verschencken, bey Verlobungen und Hochzeiten müssen von denen Verlöbniß- und Hochzeit-Gästen gewisse Versammlungen und Bier-Züge gehalten, auch die Gevatter-Essen in Kretschen, oder des Richters Behausungen gegeben werden, dergleichen auch in Kretschen des Mittel-Herwigsdorff muß observiret werden. In der Schöppen-Lade wird noch ein altes Schöppen-Buch verwahret, welches Anno 1523. angefangen worden, und dessen Titul also lautet:

Nach Christi unsers lieben HErrn Geburth MD und ym XXIII. Jore, haben wir Brüder und gantze Sammlung vom Obin diß kegenwärtige Buch lossen machen, und überantworth der Gemeine in Ober-Herwigsdorf, uf das man irthum zu vermeyden und menschlicher Vergessenheit zu Hülffe dareyn machte, So was vonnöthen zu weiterer Sicherheit und ewigen Gedächtniß voorzeichen. Derhalben