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Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien


§. 15.

Die Fleischbeschau steht in der Gemeinde Prien (Distrikt) dem jeweiligen Thierarzte, in den übrigen Gemeinden den Brandmetzgern zu; es wäre denn, daß mit Rücksicht auf §. 2 die Aufstellung eines eigenen Individuums für die Fleischbeschau nothwendig ist.

§. 16.

Der Fleischbeschauer und resp. Brandmetzger hat dem Thierarzte unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn er an einem geschlachteten Thiere Krankheits-Erscheinungen, Zeichen von ansteckenden Krankheiten sc. sc. wahrnimmt.

Es ist in einem solchen Falle entweder das ganze geschlachtete Thier bis zur Ankunft des Thierarztes unverändert liegen zu lassen oder wenigstens die Eingeweide der Brust und Bauchhöhle unverändert aufzubewahren.

§. 17.

Der Fleischbeschauer hat das zu schlachtende Stück Vieh im lebenden Zustande anzusehen, bei der Schlachtung zugegen zu sein und seine Aufmerksamkeit besonders den Eingeweiden, als Lunge, Milz, Gehirn sc. zu widmen.

§. 18.

Der Fleischbeschauer bestimmt die Qualität und die Verwendung des Fleisches von den besichtigten Thierstücken und erklärt dasselbe entweder für bankmäßig, oder für genießbar, oder ungenießbar.

§. 19.

Findet der Fleischbeschauer bei Metzgern Fleisch, das nicht bankmäßig ist, aber doch im frischen Zustand verkauft werden darf, so hat er den Preis für dasselbe zu bestimmen, welcher natürlich ein niedrigerer, als der gewöhnliche Preis für bankmäßiges Fleisch sein muß.

Empfohlene Zitierweise:
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/7&oldid=- (Version vom 20.8.2021)