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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees

für Recht erkannt:

Auf die Anschlußrevision des klagenden Landes wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlußrevision sowie der Revision der Beklagten – das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Klageantrags 2 c bis f abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisionen – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Von Rechts wegen
Empfohlene Zitierweise:
Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/3&oldid=- (Version vom 31.7.2018)