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Herumschweifen, Betteln, Stehlen und von groben Vergehungen abgehalten werden. Bei Kindern bis zum 9. Lebensjahre soll die Besserung durch angemessene Züchtigung der Kinder und nachdrücklich geschärfte Bestrafung der Eltern (Siehe Regulativ § 1, Absatz 5.) erzielt werden. Vom 10. Lebensjahre aber habe Trennung von den Eltern und alsdann Anstaltserziehung einzutreten. Hiergegen bemerkt das Reskript der Landesregierung vom 16. Oktober 1826, welches den im Berichte ausgesprochenen Grundsätzen nicht abgeneigt ist: „Wir wollen euch jedoch vorläufig unverhalten sein lassen, daß, da nicht selten schon bei Kindern von sehr zartem Alter der Keim zum Bösen sich zeigt, und es für deren Besserung geradezu dringend wichtig ist, daß solcher so frühzeitig als möglich ausgerottet werde, in einzelnen Fällen auch solche, die das 10. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sich zur Aufnahme in die Anstalt eignen dürften.“ In der That ist diese Altersgrenze bis in die neueste Zeit bei Einlieferungen von Kindern niemals innegehalten worden, wenn es auch nicht, wie die Akten früherer Jahrgänge bezeugen, vorgekommen ist, daß erst sechsjährige Kinder schon Aufnahme in der Anstalt fanden.

Weiter stellt der Bericht der Armen-Kommission die Forderung, den Kindern den Verkehr mit ihren Angehörigen zu versagen, Fremde aber nur in Gegenwart des Lehrers zuzulassen, „weil das Gute, das mit mühevoller, wochenlanger Sorgfalt aufgebaut worden ist, durch unzeitige und unüberlegte Worte wieder zerstört werden würde.“

Die Kinder sollen durch Schulunterricht, Spiel, Feld- und Gartenarbeiten und bei unfreundlicher Witterung mit dem Ausbessern ihrer Kleider und Schuhe beschäftigt werden. Wegen letztgenannter Beschäftigungen, die von Lehrmeistern geleitet werden mußten, machte sich die Unterbringung der Anstalt im Weichbilde der Stadt nötig.

Als schwierigste und gefährlichste Periode wird die Zeit nach der Entlassung bezeichnet, weil dann die Kinder mit ihren Angehörigen zusammenkommen und in der großen Stadt schwer zu beaufsichtigen sind. Das Regulativ giebt in § 15 die entsprechenden Maßnahmen zur Leitung und Beaufsichtigung entlassener Zöglinge. Bei der ersten Einrichtung der Anstalt hielt man ein Anstaltspersonal, bestehend aus einem Lehrer, einem Aufseher und einer Wärterin für genügend. „Weil aber von dem anzustellenden Personale und namentlich von dem Lehrer, der nicht allein ein vorzüglicher Lehrer, sondern auch ein erfahrener und kluger Pädagoge sein muß, das Gedeihen der Anstalt allein abhängig ist, so kann auch die Besoldung nicht kärglich zuerteilt werden, daher wir für den Lehrer einen jährlichen Gehalt von wenigstens 300 Rthl. neben freier Wohnung, Holz und Licht, und da derselbe auch die Beköstigung der Kinder mit zu übernehmen haben würde, 30 Rthl. Lohn für eine Köchin in Vorschlag bringen.“ Als Kostgeld für einen Zögling wurden wöchentlich 10 Groschen und für Brot außerdem ein jährliches Bauschale von 240 Rthl. gewährt.

Man bat außerdem: Königliche Majestät wolle den jährlichen Bedarf an Feuerungsmaterial, circa 20 Klaftern Scheitholz und 100 Tonnen Steinkohlen, sowie die Vergütung desjenigen Preises, der für den Scheffel Korn Dresdner Maßes über 2 Rthl. bezahlt werden muß, ferner diesem Institute, wie den übrigen Versorgungsanstalten die Ausbefreiung von allen Konsumtilien, auch da möglich