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zu wünschen wäre, so ergeht hiermit, unter Beifügung einer Druckschrift über eine zu diesem Zwecke im Großherzogthume Sachsen-Weimar getroffene Veranstaltung, Unser Begehren an euch, Uns wollet ihr, nach gepflogener sorgfältiger Berathung, euer unmaßgebliches Dafürhalten darüber, ob nicht die Errichtung irgend einer Anstalt dieser Art auf Kosten des Almosenfonds bewerkstelligt werden könnte, und welche Grundsätze dabei zu bestimmen sein würden, mittelst Berichts gehorsamst zu eröffnen.

Daran geschieht Unsere Meinung.“
Gegeben zu Dresden, am 20. October 1825.
Freiherr von Rochow.

An die Armen-Commission allhier.

Die Errichtung innen bemerkter
      Correctionsanstalt betr.

Wie aus vorstehendem Reskripte der Landesregierung, welches die erste Anregung zur Gründung der Kinderbesserungsanstalt gab, zu ersehen ist, sollte dieselbe auf Kosten des Almosenfonds, in dem sich zu jener Zeit ein Überschuß von 19 700 Rthl. vorfand, errichtet werden.

An der vom dirigierenden Kommissar, Hofrat Müller, auf den 22. Februar 1826 einberufenen Sitzung der Armen-Kommission, in welcher die Platzfrage der zu errichtenden Anstalt beraten ward, beteiligten sich außer den dazu geladenen Armenvorstehern nachverzeichnete Herren: Kabinetsminister und Staatssekretär von Einsiedel, Hof- und Justitienrat von Wietersheim, Bankier Kaiser, Justizamtmann Kunad und Stadtsyndikus Moehnert. In dieser Sitzung kam in Bezug auf den Ankauf eines für die Anstalt geeigneten Besitztums besonders das auf dem „Neuen Anbaue“ vor dem „schwarzen Thore“, Badegasse 65 (Antonstadt, Luisenstraße) gelegene Haus- und Gartengrundstück in Frage. Im voraus sei hier erwähnt, daß dieses dem Ingenieur-Premier-Lieutenant Heckel gehörige Haus, nachdem seiten der Armenkommission verschiedene anderweite Erwerbungen in Aussicht genommen worden waren, am 11. Dezember 1827 um den Preis von 5800 Rthl. für die Zwecke der Kinderbesserungsanstalt erkauft wurde.

In einer am 9. März 1826 anberaumten Sitzung kam der vom Direktorium der Armen-Kommission vorgelegte Plan wegen der zu errichtenden Lehr- und Erziehungsanstalt für vernachlässigte Kinder zur Beratung. Es ward hierbei in Erwägung gezogen: 1.) „daß unter den in die Anstalt nach der Bestimmung des Plans aufzunehmenden Kindern auch solche Aufnahme finden sollten, welche bei dem Stadt-Polizei-Kollegio und den Obrigkeiten zur Haft gebracht und von diesen Behörden in Übereinstimmung mit der Armen-Kommission als zur Aufnahme in die Anstalt geeignet gehalten werden; 2.) daß es nicht ausführbar sein dürfte, in der Anstalt auch Kinder beaufsichtigen zu lassen, deren Eltern auf