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Ungehorsam und Widerspenstigkeit kann sie zwar durch gelinde körperliche Züchtigung mit der Rute bestrafen, muß aber den Lehrer jedesmal davon benachrichtigen, damit derselbe das Benehmen der Kinder immer im Auge behalte.
17.

An jährlicher Besoldung wird dem Lehrer, neben seiner Wohnung und Feuerungsmaterial ein Gehalt von

Dreihundert Thalern. . . . .

in monatlichen Raten zahlbar, dem Wärter ein Lohn von monatlich

Vier Thalern. . . . .

und über diesem freie Wohnung, Feuerungsmaterial, Licht und Beköstigung, wie letztere die Kinder bekommen, der Wärterin endlich ein Lohn von

Drei Thalern monatlich

und Beköstigung, wie der Wärter erhält, ausgesetzt; weil die Wärterin sich den ganzen Tag über in den Stuben, wo die Kinder sich befinden, aufhalten kann, erhält sie nur ein Behältnis, in welchem sie ihre Sachen aufbewahren kann, und bedarf daher des Feuerungsmaterials nicht.

18.

Der Kommission steht frei, den Lehrer nach vorgängiger einvierteljähriger, den Wärter und die Wärterin hingegen nach einmonatlicher Aufkündigung bei offenbaren Vernachlässigungen oder wohl gar Vergehungen auch sofort zu entlassen, ohne daß diese Personen deshalb einen Anspruch auf Entschädigung machen können.

Im Fall sowohl der Lehrer, als der Wärter oder die Wärterin abgehen wollen, bleibt ihnen nachgelassen, ein Vierteljahr und resp. einen Monat vorher die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

     Dresden, am 12. September 1828.

Die Königliche Armen-Kommission.

     

Die Anstalt füllte sich bald mit Zöglingen, die im Alter von 6 – 17 Jahren standen. Die Angehörigen der meisten wohnten in der Fischersdorfer Gemeinde, der Viehweider Amtsgemeinde, unter den Weiden, auf dem Rabensteine, der Hundsgasse, dem neuen Anbaue u. s. w., besonders zahlreich aber kamen später Einlieferungen aus Friedrichstadt; denn unter den am 10. Januar 1831 in der Anstalt befindlichen 24 Zöglingen, die im Amtsstile jener Zeit „Subjekte“ oder „Individuen“ genannt werden, stammten allein 11 aus diesem Stadtteile.

Inspektor Mag. Wege findet an seinen Zöglingen grenzenlose Stupidität, Verhärtung des Herzens, hochgradige Unreinlichkeit, die sich hauptsächlich in der Verunreinigung der Lagerstätten und Nachlässigkeit in der Kleidung zeige, ferner die gröbste Unwissenheit in Religion und Mangel in Elementarkenntnissen. Besonders geklagt wird von Mag. Wege und den beiden ihm folgenden Inspektoren über schlechtes Lesen. Es kam nicht selten vor, daß 14 – 16 jährige Zöglinge keinen Buchstaben kannten. Die an den Zöglingen gemachten Wahrnehmungen mögen für den Inspektor Wege bei Aufstellung des Stundenplans für die Anstalt maßgebend gewesen sein, um die in § 10 des Regulativs vorgesehenen 36 wöchentlichen Schulstunden auszufüllen. Den Zöglingen war auf Grund des genannten § 10 täglich 2 Stunden mehr Unterricht zu erteilen, als den Kindern aller übrigen Armenfreischulen Dresdens. Rechnet man dazu, daß Inspektor Wege eine nicht geringe Menge anderweiter Amtsgeschäfte zu erledigen hatte, so war es erklärlich, daß er schon am 11. Mai 1829 wünschte, wegen großer Abspannung den Unterricht nicht um 6 resp. um 7 Uhr, sondern eine Stunde