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gesittetsten Kinder mit aller Sorgfalt und Vorsicht auszuwählen. Die Aufsicht über die in der Anstalt zurückbleibenden Kinder hat inmittelst der Wärter zu führen. Da es hiernächst

12.

ein vorzüglicher Zweck der Anstalt ist, die in solcher befindlichen Zöglinge zu einer ununterbrochenen Thätigkeit, strenger Ordnung und Reinlichkeit von ihrem ersten Antritte an zu gewöhnen, so sind dieselben auch nach beendigten Schulstunden und der ihnen zur Erhaltung und Beförderung ihrer Gesundheit zu gönnenden Erholung zu solchen Arbeiten anzuhalten, welche ihren Jahren und Kräften angemessen sind und welche nach den Jahreszeiten mit Nutzen betrieben werden können.

Hierher gehört in den Sommermonaten z. B. die Bestellung des Gartens, Gemüsebau, das Reinhalten der Gänge, das Anziehen und die Veredelung junger Obstbäume und was sonst der Raum des Gartens zuläßt.

Obwohl die Mädchen vom Anbaue der Gartengewächse nicht ausgeschlossen sein sollen, weil auch diesen in der Zukunft die dadurch zu erlangenden Kenntnisse nützlich werden können, so sind diese doch unter Aufsicht und Leitung der Wärterin vorzüglich zu häuslichen Arbeiten, als Auskehren, Scheuern und Reinigen der Säle, Stuben und Kammern, Zubereitung von Speisen, Waschen der Wäsche, Stricken, Nähen, Spinnen und andern dergleichen Beschäftigungen zu gebrauchen.

In den Wintermonaten und bei unfreundlicher Witterung haben insbesondere die Knaben das in der Anstalt benötigte Holz zu sägen, zu hacken, aufzusetzen, die Steinkohlen klein zu klopfen, ihre Kleider und Schuhe auszubessern und rein zu machen, auch wenn es an andern Arbeiten fehlt, das Strumpfstricken und Garnspinnen zu betreiben, dagegen die Mädchen das Tragen des Holzes vor die Öfen, in das Waschhaus und wo es sonst gebraucht wird, wenn sie auf andere Art nicht beschäftigt werden können, zu besorgen. Verstatten es infolge der Zeit die Umstände, so wird auch darauf Bedacht genommen werden, daß sie das gesponnene Garn selbst weben und bleichen lernen.

13.

Alle Sonn- und Feiertage sind die Kinder von dem Lehrer mit Begleitung des Wärters und der Wärterin zur Abwartung des nachmittäglichen Gottesdienstes in der Neustädter Kirche auf die ihnen daselbst angewiesenen Plätze zu führen. Vormittags, oder wenn sonst Umstände eintreten, daß der Gottesdienst nicht abgewartet werden kann, hat der Lehrer mit ihnen eine Erbauungsstunde zu halten, wo ein oder zwei Lieder zu singen sind, eine Betrachtung vorzulesen, auch nach Befinden die Predigt, welche die Kinder bei dem letzten Besuche der Kirche gehört haben, mit ihnen durchzugehen und zwar dieses, teils um wahrzunehmen, welche von denselben das Wesentliche aus solcher aufgefaßt haben, teils, um ihnen das etwa Nötige erklären zu können. In der Kirche selbst ist darauf streng zu halten, daß die Kinder mit Andacht die Lieder singen und die Predigt anhören, sich auch mit Ehrfurcht gegen Gott und Anstand gegen die Gemeinde betragen.

14.

In der Regel findet die Entlassung der Kinder aus der Anstalt nur nach vorgängiger Konfirmation und dem erstmaligen Genusse des heiligen Abendmahls statt.

15.

Die sämtlichen Zöglinge, welche soweit erzogen worden, daß sie das heilige Abendmahl genossen haben, können sich selbst oder den Ihrigen, dafern dies letztere nicht in einzelnen Fällen bei besonderen Umständen als unbedenklich sich darstellen sollte, nicht überlassen werden, sondern bleiben auch ferner noch der Aufsicht und Fürsorge der Armen-Kommission anvertraut. Es ist daher von seiten des Lehrers und Wärters alle Mühe anzuwenden, die Knaben entweder auf die Lehre bei einem Handwerker oder zu sonst einer angemessenen Bestimmung, durch welche das Fortkommen derselben möglichst begründet wird, namentlich Dienen bei der Landwirtschaft, die Mädchen hingegen bei Familien, welche in gutem Rufe stehen, in Dienst zu bringen, hiervon aber, sobald möglich, der Armen-Kommission Anzeige zu machen, damit diese das weiter Nötige verfügen könne. Bei diesem Geschäfte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Kinder, wenn es