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5.

Die in der Anstalt aufgenommenen Kinder dürfen unter keinem Vorwande ohne Aufsicht dieselbe auf kürzere oder längere Zeit verlassen oder ausgehen, sondern sind fortwährend durch die Anstalt abgesondert zu halten und sollen nie mit den Ihrigen oder andern, als dem in der Anstalt angestellten Aufsichtspersonale, oder denjenigen, welche die Inspektion führen, wohin auch die Herren Armenvorsteher und Pfleger gehören, zusammen kommen, daher auch

6.

weder den Eltern, noch den Angehörigen der in der Anstalt detinierten Kinder, noch einem Fremden, zur Abwendung aller Nachteil bringenden Verbindungen, ohne besondere Vergünstigung und erteilten schriftlichen Erlaubnisschein der Armen-Kommission, der Zutritt in die Anstalt verstattet werden.

7.

Diejenigen, welche die Erlaubnis, die Anstalt besuchen zu dürfen, nachweisen, sie mögen Eltern oder Verwandte der in der Anstalt aufgenommenen Kinder oder auch fremde Personen sein, wird eine Unterredung mit dem einen oder dem andern Zöglinge nur mit demselben allein, ohne Beisein anderer Zöglinge und in Gegenwart des nach § 16 angestellten Lehrers, verstattet, dieser aber ist befugt, das Gespräch sofort abbrechen zu lassen, und das Kind, mit welchem es stattfindet, zu entfernen, wenn Gegenstände zur Sprache kommen, welche auf den anwesenden Zögling nachteilig einwirken können, oder wenn heimlich und nicht vernehmlich gesprochen wird.

8.

Die zur sittlichen Besserung in die Anstalt gebrachten Kinder werden nicht nur mit dem nötigen Schulunterrichte, sondern auch mit vollständiger Bekleidung und Wäsche und zwar, soviel erstere betrifft, bestehend in Rock, Weste, langen Beinkleidern, von grau- und schwarzmeliertem Tuche mit schwarzem Tuchkragen im Winter, von leinenem Zeuge aber in den Sommermonaten, sowie mit Halbstiefeln oder Schuhen, auch einer Kopfbedeckung, nicht weniger mit notdürftiger Kost, wie sie die Waisenkinder in dem Waisenhause auf dem neuen Anbaue erhalten, aus welchem sie vorläufig, bis auf weitere Anordnung, in das zu diesem Behufe erkaufte ohnweit demselben gelegene Haus gebracht wird, versorgt.

9.

Der Unterricht der Zöglinge findet nach eben dem Schulplane vom 12. Juni 1823, welcher in dem unter Aufsicht der unterzeichneten Armen Kommission stehenden Waisenhause auf dem neuen Anbaue und den übrigen Armenschulen mit allerhöchster Genehmigung eingeführt ist, statt und erstreckt sich sonach auf Religion, Lesen, Schreiben, Rechnen, vaterländische Geschichte und Geographie.

10.

Die Schulstunden nehmen in den Sommermonaten früh um 6 Uhr, in den Wintermonaten hingegen früh um 7 Uhr ihren Anfang und werden resp. bis 10 und 11 Uhr ununterbrochen fortgehalten; nachmittags beginnen sie um 1 Uhr und gehen um 4 Uhr, mit Ausschluß der Mittwoch und des Sonnabends jeder Woche, an welchen beiden letzten Tagen kein Schulunterricht erteilt wird, zu Ende.

11.

Nach Ablauf der Schulstunden kann denjenigen Kindern, welche sich durch Fleiß und gutes Betragen auszeichnen, sowohl vor- als nachmittags eine Stunde zur Erholung und zu anständigen, ihrem Alter angemessenen Spielen in dem Hofraume und Garten der Anstalt, jedoch nur unter Aufsicht des Lehrers oder des Wärters, verstattet werden. Nachlässige, widerspenstige und boshafte Zöglinge werden nach dem Ermessen des Lehrers oder des Wärters auf einen oder mehrere Tage von den gemeinschaftlichen Spielen ausgeschlossen und zu irgend einer ihren Kräften angemessenen Beschäftigung, soweit möglich zum Nutzen der Anstalt, angehalten. Auch steht dem Lehrer frei, mit den Zöglingen und in Begleitung der Wärterin zuweilen einen Spaziergang im Freien zu machen, allein er hat zu diesem Vergnügen nur die fleißigsten und