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eine Last aufbürden, und auf der andern Seite durch die Wegnahme der Kinder in ihren vorzüglichsten Rechten beschränkt werden, so mag die Einlieferung nur alsdann stattfinden, wenn zuvor wiederholte Zwangs- und Strafmittel gegen die Eltern oder deren Stellvertreter angewendet worden, aber ohne Erfolg geblieben sind, als weshalb folgende nähere Bestimmungen hiermit getroffen werden.

Es sollen nämlich dergleichen Eltern oder Erzieher, nach vorgängiger Erörterung, und wenn sie hierbei nicht gehörig darzuthun vermögen, daß ihre Kinder und resp. Pflegebefohlenen, aller Vorkehrungen ungeachtet von den Schulversäumnissen, dem Betteln und der Sittenlosigkeit nicht abzubringen gewesen seien, wegen der ihnen zur Last fallenden Verwahrlosung derselben

a) das erste Mal mit achttägigem Gefängniszwange bei Wasser und Brot;
b) im Wiederholungsfalle mit acht Tagen dergleichen und körperlicher Züchtigung bis zu fünfzehn Streichen, und
c) das dritte Mal mit ebenso viel Gefängniszwang bei Wasser und Brot und körperlicher Züchtigung von fünfzehn bis zu dreißig Streichen,

oder wenn in Fällen sub b und c die körperliche Büchtigung nicht anwendbar, resp. mit vierzehn Tagen und drei Wochen Gefängnis bei Wasser und Brot, oder mit der Einlieferung in die Zwangs-Arbeitsanstalt und das Spinnhaus bestraft werden.

Die zuvor jedesmal erforderliche Vernehmung solcher Eltern oder Erzieher, sowie die Dekretierung und Vollstreckung der Strafen ist von dem Polizei-Kollegio zu bewirken, auch ist bei Anwendung der körperlichen Züchtigung das § 8 des Mandats wegen der Holzfrevel vom 27. November 1822 (Seite 11 der Gesetzsammlung von 1823) vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. Es wird aber, wenn obige Strafen diktiert werden sollen, vorausgesetzt, daß die im Generali vom 4. März 1805, das Anhalten der Kinder zur Schule betreffend, § 7 geordnete Strafen bereits angewendet worden, oder, daß die Eltern oder deren Stellvertreter, abgesehen von den Schulversäumnissen, auf andere Weise die Kinder verwildern lassen.

Haben die vorgedachten drei Grade der Bestrafung bei den Eltern oder deren Stellvertretern feinen Erfolg gehabt, so kann nunmehr mit Einlieferung der von ihnen verwahrlosten Kinder in die Korrektions-Anstalt verfahren werden. In diesem Falle sind aber gleichzeitig die Eltern oder deren Stellvertreter zur Verrichtung von Arbeiten an öffentlichen Plätzen mit Anhängung einer Tafel mit der Inschrift: „wegen Verwahrlosung der Kinder“ anzuhalten, auch ist von ihnen der Aufwand für Beköstigung und Bekleidung der Kinder in der Anstalt oder wenigstens ein Beitrag hierzu, insoweit ein solcher von ihnen zu erlangen, einzubringen, ohne jedoch zu diesem Behufe mit Abpfändung ihrer notwendigen Mobilien oder Verkümmerung ihres Tagelohnes, damit ihnen nicht die Mittel zu ihrer eigenen Subsistenz entzogen werden, zu verfahren. Sind die Eltern oder deren Stellvertreter die Unterhaltungskosten weder ganz noch teilweise zu bezahlen imstande, so werden die Kinder aus dem Haupt-Almosenfonds mit den nötigen Bedürfnissen versehen.

Die Rezeption der Kinder in die Anstalt ist unter obigen Voraussetzungen von der Armen-Kommission zu besorgen, wenn aber außer der Regel die Aufnahme eines Kindes für notwendig erachtet werden sollte, so ist deshalb zuvor an die Landes-Regierung Bericht zu erstatten.

Die Anstalt befindet sich in dem mit Nr. 65 bezeichneten auf dem „neuen Anbaue“ in der Badegasse befindlichen Hause.

2.

Kinder, welche noch nicht neun Jahre alt sind, sollen in der Regel in diese Anstalt nicht gebracht werden, weil sich erwarten läßt, daß durch angemessene Strafe, mit welcher gegen die Eltern, auch nach Befinden die Kinder verfahren wird, die Besserung der letzteren bewirkt werden könne; in besonderen Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der Armen-Kommission überlassen, ausnahmeweise auch jüngere Kinder aufzunehmen.

3.

Die Anzahl der in das Justitut aufzunehmenden Kinder ist vorläufig bis auf dreißig bestimmt.

4.

Die Anstalt steht selbst unter der Aufsicht und Direktion der Armen-Kommission.