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der Glocken während des Gebetes des Vater Unser auf der Kanzel seine Einführung. Um der Sabbathentweihung und Verachtung des heiligen Abendmahls entgegen zu treten, befahl er den Kirchvätern die sorgfältigste Aufsicht an und bestimmte, dass jedem Hause, aus welchem ohne triftigen Grund nicht wenigstens eine erwachsene Person dem Gottesdienste beigewohnt habe, eine Strafe von zwei, im Wiederholungsfalle aber von vier Groschen auferlegt werden solle. Das Arbeiten an Sonn- und Festtagen wurde gänzlich und bei harten Strafen untersagt, sowie vorzüglich von diesem Herrn auch darauf gedrungen wurde, dass die Kinder fleissig die Schule besuchten; die Aeltern, die nicht darauf sahen, ermahnte derselbe ernstlich und erklärte ihnen eindringlich, wie dieses die beste Erbschaft wäre, die sie ihren Kindern hinterlassen könnten.

Demselben Herrn von Oberland wurde auch noch ein Mal im Jahre 1727 sein jus patronatus von der Frau von Kanitz und deren Gemahl auf Spitzcunnersdorf streitig gemacht und über ihn bei dem churfürstl. Sächs. Amte Görlitz Beschwerde geführt. Das nach Gehör der Partheien und erstattetem Bericht eingegangene Rescript lautete jedoch wörtlich folgender Maassen:

Friedrich August, König und Churferst:

Vnsser Rath, Lieber Getreuer, Uns ist geziemend vorgetragen worden, was ihr wegen des Kirchenlehns zu Oberleutersdorf und derer über Ersatzung dasiger vakanter Pfarrstelle zwischen Christian Tugendreich von Kanitz und dem Major Heinrich Ehrhardt von Oberland und dessen Sohne entstandenen Differenzien unterm 18. August unterthänigst berichtet. Wie wir nun denen von beiden Theilen eingewandten Appellationen zu deferiren Bedenken getragen:

Also begehren wir gnädigst, ihr wollet die Appellanten dessen bescheiden, den von Oberland bei der Possess in Ersatzung der vakanten Pfarrstelle gebührend schützen, im übrigen aber, wo die von Kanitz Gegentheilen Anspruchs zu erlassen, nicht gemeinet, die Sache zu rechtlicher Ausführung zu verweisen. An dem geschieht unser Wille und Meinung und wir seynd euch mit Gnaden gewogen.
Geben zu Dresden den 17. September 1728.      
L. A. von Seebach.
Erasmus Leopold von Gersdorf.

Die Ausführung des vermeintlichen Rechts wurde nicht unternommen, da der unglückliche Ausgang des Prozesses mit Gewissheit vorauszusehen war und Oberleutersdorf I. behielt bis auf die neuesten Zeiten sein jus patronatus.

Das Innere der Kirche bietet ausser einer ihrer Bedeutung nach räthselhaften Inschrift am Chore: Kaiser Ferdinand, renovirt 1623 etwas denkwürdiges nicht. Drei Gemälde, den letzten der Herren von Oberland und zwei Pfarrer Hermann sind nicht ohne Werth.

Das Kirchenvermögen, durch Vermächtnisse der Oberlandschen Familie immer vermehrt, ist nicht unbedeutend, sowie die Kirche selbst von ihren Gerichtsherrschaften reiche Geschenke an Altarbekleidung u. s. w. erhielt.

M. G.     




Dahren.


Dahren, Daren, auch Döberkitz genannt, liegt 1 Meile westlich von Bautzen, 3/8 Stunden nördlich von der Dresden-Bautzener Chaussee, an dem in das Schwarzwasser fallenden Gödauischen Wasser, in einer hügeligen, angenehmen und fruchtbaren Gegend, nächst bei Buschwitz, Janowitz und Döbschke.

Dahren, welcher Name von Dorn, im Wendischen Rasen, abgeleitet wird, hat öfter zu Irrungen und Missdeutungen Veranlassung gegeben, indem man nämlich das Gut unter dem Namen Dahren unter denen des früheren Stolpner Amtes aufgeführt findet, unter dem von Döberkitz aber als oberlausitzisches Gut bezeichnet ist. Es mag hier eine Verwechselung

Empfohlene Zitierweise:
Gustav Adolf Pönicke (Hrsg.): Album der Rittergüter und Schlösser im Königreiche Sachsen III. Section. Expedition des Albums Sächsischer Rittergüter und Schlösser, Leipzig 1854–1861, Seite 115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Album_der_Ritterg%C3%BCter_und_Schl%C3%B6sser_im_K%C3%B6nigreiche_Sachsen_III.djvu/171&oldid=- (Version vom 30.4.2017)