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erwirkt haben; in welchem Fall sie den einländischen Juden gleich zu achten sind. Auch dürfen sie nicht als Gewerks- oder Hausdiener angenommen werden, sondern es hat desshalb bey unserer Verordnung vom 14. Aug. 1810 in der Regel das Verbleiben, in so fern wir uns nicht in einzelnen Fällen aus bewegenden Gründen entschliessen möchten, einem recipirten Juden die Annahme eines ausländischen Gehülfen zu gestatten.

IV.

Alle einländische Juden sollen fortan fest bestimmte erbliche Familien-Namen führen. Die bereits privilegirten sollen binnen vier Wochen den von ihnen gewählten Namen der Obrigkeit ihres Wohnorts anzeigen, welche die intendirte Veränderung solcher Namen unserer Regierung vorlegen, und nach deren Genehmigung auf einmal in den öffentlichen Blättern bekannt machen soll. Auf die Verabsäumung der Anmeldung und Anzeige des anzunehmenden Namens steht die Strafe des Verlustes des bisherigen Privilegii.

Von den künftig etwa aufzunehmenden fremden Juden soll der neue Geschlechtsname ebenfalls allemal publicirt werden.

V.

Die einländischen Juden sind verpflichtet, sich bey der Führung ihrer Handelsbücher und bey Abfassung