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der Aufnahme und Fortführung der Hauptverzeichnisse aller in der Provinz vorhandenen Jüdischen Familien bleiben einer besondern Instruktion vorbehalten.

§. 6. Diejenigen Juden, welche den Vorschriften §. 2. und 3. zuwider handeln, sollen als fremde Juden angesehen und behandelt werden.

§. 7. Die für Einländer zu achtenden Juden hingegen sollen, in so ferne diese Verordnung nichts Abweichendes enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen geniessen.

§. 8. Sie können daher akademische Lehr- und Schul- auch Gemeinde-Aemter, zu welchen sie sich geschikt gemacht haben, verwalten.

§. 9. In wie fern die Juden zu andern öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern zugelassen werden können, behalten Wir Uns vor, in der Folge der Zeit gesetzlich zu bestimmen.

§. 10. Es stehet ihnen frey, in Städten sowohl, als auf dem platten Lande sich niederzulassen.

§. 11. Sie können Grundstükke jeder Art, gleich den Christlichen Einwohnern erwerben, auch alle erlaubten Gewerbe mit Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften treiben.

§. 12. Zu der aus dem Staatsbürgerrechte fliessenden Gewerbefreyheit gehöret auch der Handel.

§. 13. Den auf dem platten Lande wohnenden