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vollständiges Project der Schuldenvertheilung an das Ministerium des Innern einzusenden.

§. 22. Die in den verschiedenen Orten des Königreichs wohnenden Juden, sie mögen sich von ordentlichen bürgerlichen Gewerben, oder noch ferner von dem Nothhandel ernähren, bilden keine eigenen Judengemeinden, sondern schliessen sich an die Christlichen Bewohner des Orts in Gemeindeangelegenheiten an, mit welchen sie nur eine Gemeinde ausmachen. Sie theilen mit den übrigen Bewohnern die Gemeinderechte und Verbindlichkeiten, jedoch mit der Ausnahme, dass die Nothhandel treibenden Juden an den Gemeindegründen jener Orte, in welchen sie wohnen (in so ferne ihnen nicht bisher schon Rechte darauf zustanden, welche ihnen vorbehalten bleiben), keine Nutzung und keinen Antheil haben. Die Landbau oder ordentliche koncessionirte Gewerbe treibenden Juden geniessen hingegen auch in Rücksicht der Gemeindegründe, die vollen Rechte der Gemeindeglieder.

§. 23. Den Jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche wird vollkommene Gewissensfreiheit gesichert. Sie geniessen alle den Privatkirchengesellschaften durch das Edict vom 24. März 1809 im 2. Kap. des II. Abschn. (Reggsblatt. 1809, St. XXXX., S. 409 u. s. w. eingeräumten Befugnisse, in so ferne