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Ordnung und Anständigkeit wie die Christenkinder angewöhnt werden, dass ihnen aber auch weder von diesen, noch vom Lehrer selbst eine geringschätzende oder gar beleidigende Behandlung wiederfahre.

XI.
Wahl zwischen verschiedenen Ortsschulen.

Wo zwey Ortsschulen sind, die sich nach dem Geschlechte theilen, da muss auch der Schulbesuch der Jüdischen Kinder nach dieser Theilungsregel sich richten; wo sie aber nach andern örtlichen Verhältnissen getheilt sind, da soll für das erste, bis etwa bewegende Ursachen zu einer bestimmten Eintheilung eintreten, den Jüdischen Aeltern frey stehen, in welche Schulen sie ihre Kinder schikken wollen; nur können die, welche einmal der einen Schule übergeben sind, nicht willkürlich aus ihr heraus, und in die andere Ortsschule eintreten, sondern es werden dazu solche Ursachen erfordert, welche von der Schulpolizeybehörde geprüft und erheblich befunden worden sind. Aus keinen andern Gründen können sie ausgeschlossen werden, als aus den nämlichen Ursachen, welche bey den Christenkindern Statt finden, mit denen sie auch durchaus der gleichen Schulzucht unterliegen.