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joir du was ene blodige kreg, doch God gaf, dat nemand blaf. Denn die Rechnung fährt fort: „It quum reconciliatum fuit, illo die domini nostri diu fuerunt invicem et tunc congregati commenderunt cum scabinis in domo Bruxella et expendiderunt ibi 4 m. et 3 s.“ Als man sich versöhnte, an dem Tage waren unsere Herren lange zusammen und speisten dann gemeinschaftlich mit den Schöffen in dem Hause Brüssel, (dem Gerichtslokale der Schöffen) und verzehrten da 4 Mark und 3 Schilling. – Gewiß ein wohlfeiles Mahl, während die Vorbereitungen zum Kampfe 91 M. und 6 S. gekostet hatten.

Der gemüthlichen alten Zeit fehlte auch nicht ihre gewaltthätige Seite. Namentlich scheinen unsere Altvordern ziemlich rasch zum Messer gegriffen zu haben; denn in mehreren Rechnungen finden wir besondere Belohnungen für Wächter und Gerichtsdiener ausgeworfen dafür, daß sie umhergingen die Messer zu verbieten. 1338 „famulis judicii inhibentibus cultella et quum circumiverunt cum nunciis civitatis de hospicio in hospicium et inhibuerunt 1 m.“ „It. Woltero Kaskin circumeunti omni septimana bis et prohibenti cultella 5 m.“ Es muß also im Jahre 1338 der Unfug, im Streite das Messer zu gebrauchen, sehr um sich gegriffen haben, da Wolter Kaskin alle Wochen umhergehen mußte, die Messer zu untersagen. – Großen Erfolg muß übrigens das Umhergehen und Verbieten nicht gehabt haben, denn des Verbotes geschieht wiederholt noch in mehreren späteren Rechnungen Erwähnung.


Kirchenfeste und Betheiligung des Magistrats.

Die Krönungsstadt Aachen stand als freie Reichsstadt unmittelbar unter dem Kaiser und hatte keinen andern Herrn über sich, verwaltete ihre Angelegenheiten selbstständig nach eigenem Ermessen (Dipl. Ludwigs IV. 1342 und Karls IV. 1357); selbst dem Könige und dem Kaiser hatte sie nur so viel zu geben als sie selbst wollte. (Dipl. Friedrichs II. 1215). Das Münzrecht verlieh ihr schon Friedrich Rothbart im Jahre 1166 nebst zwei Jahrmärkten jährlich. Die Aachener Kaufleute genossen Zollfreiheit im ganzen römischen Reiche (Dipl. Friedrichs II. 1215); die Bürger durften vor kein auswärtiges Gericht geladen und nur vor ihrem Schöffenstuhl belangt werden; (Dipl. Karls IV., 1349, 1362, 1474, Sigismund 1431, 1435). Der große Rath und das Schöffengericht erkannten über Leben