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Im Jahre 1387 ergab:

      Die Steuer vom Wein overmitz heren Heinrich van der Linden (Bürgermeister), Heinr. Chorus, Arnolt Bück, Joh. Palant 26,000 M.
      Die „Bierassis“ 6,700 " 
      Die hadden Joh. Durrebuyche, Meis ant Kruytz, Rickolf der Bruwer und Heinr. Clercke.
      „Mailgelt“ 705 " 
      Sämmtliche Accisen zusammen 45,211 " 

Nach welchem Maßstabe die Weinsteuer im 14. Jahrhundert erhoben wurde, ist weder aus den vorhandenen Rechnungen, noch aus sonstigen Dokumenten zu ersehen. Es würde sich daraus das verzehrte Quantum mit Sicherheit bestimmen lassen. Daß aber in jenem Jahrhundert das Weintrinken allgemeiner gewesen sein muß, als heut zu Tage, geht aus andern Angaben klar hervor. Kein Geschäft wurde abgeschlossen oder es wurde durch einen Trunk Wein „vinicopium Wynkof“ besiegelt; alle Fremden, alle Boten, Gesandte, kurz, wer irgend ein Geschäft mit den städtischen Behörden hatte, dem wurde mit einer Weinspende aufgewartet. 1344 werden solcher „particulares propinationes“ besonderer Weinspenden, im Gegensatz zu den gewöhnlichen bei allen Festen wiederkehrenden, nicht weniger als 309 mit Namensangabe der beschenkten Personen aufgeführt, die im Ganzen 5 Fuder, 3 Ahm und 17 Sextar betrugen. Das Fuder hatte 6 Ahm. Die Ahm 30 sextaria, welche in den deutschen Rechnungen Veirdell heißen, das Sextar 4 quartas oder Quart. Von zweien dieser Fuder kostete die Quart 2 Hallische Schilling oder 4 Schilling 44/5 Denar Aachener („Eyschen“) Geldes, mithin die Ahm (zu 120 Quart) 24 M., nach dem heutigen Gelde 46 Thlr., ein sehr anständiger



    Das Gesagte wird vollständig durch eine Notiz aus dem Jahre 1393 bestätigt und näher erläutert. Darin wird bestimmt, daß die Weinaccise an den Meistbietenden versteigert werden, dem Rath aber frei stehen soll, das letzte Gebot anzunehmen, oder die Accise durch Angestellte erheben zu lassen. Ersteren Falls soll der Ansteigerer „der sy veil off weniche, die solen halven gesellen syn, ind die stat eyn halff geselle syn zo wennen ind zo verliessen, ind dir nach off sy wilt eynen off zwein uyss dem rade dar by schicken;“ d. h. der Ansteigerer soll Gewinn und Verlust mit der Stadt theilen, und diese wenn sie will ihm einen oder zwei Räthe beigesellen. (S. Beil. I.)