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ist.[1] Gilt in einem Fürstenhaus die Primogenitur, so wird nur der Erstgeborene berufen; ist eine Theilung des Landes Rechtens, so werden alle diejenigen berufen, welche für ihren Theil eine eigene Belehnung empfangen haben. Beherrschen mehrere Brüder ein Gebiet ungetheilt, so werden alle berufen, haben aber zusammen nur eine Stimme.

Die Berufenen müssen auf dem Reichstage in Person erscheinen, oder wenn ihnen dies nicht genehm ist, durch genügend bevollmächtigte Gesandte sich vertreten lassen. Wer nicht erscheint, ist nichtsdestoweniger an die Beschlüsse der Majorität gebunden. Der König von Böhmen genießt das besondere Vorrecht, nur dann erscheinen zu müssen, wenn der Reichstag in Nürnberg oder Bamberg abgehalten wird. Dem Haus Oesterreich und den Ständen des burgundischen Kreises steht es frei, zu kommen oder fortzubleiben. Die leeren Ceremonieen beim Zusammentritt eines Reichstages brauche ich nicht aufzuzählen.

§. 26. Fortsetzung. Geschäftsgang im Reichstage.

Was im Reichstage zur Berathung kommen soll, wird vom Kaiser oder seinem Commissär vorgeschlagen. Dann geht man zur Berathung über. Fraglich ist, ob bei der Berathung und Beschlußfassung die Reihenfolge der Anträge beobachtet werden muß, oder ob man zu einer Proposition übergehen darf, ohne daß die vorangehende erledigt ist. Einige Stände haben oft behauptet, man sei nicht an die Folge der Anträge gebunden, aber die Anhänger des Kaisers sind immer unterwürfig; aus welchen Gründen, das ist für den Verständigen leicht zu erkennen. Zuerst wird daher immer über das berathen, was dem Kaiser erwünscht ist, Sachen, die dem ganzen Reiche nützlich sind, werden erst in zweiter Linie vorgebracht. Wollen also die Stände auch über solche berathen, so müssen sie zuerst dem Kaiser willfährig sein. Dieser dagegen wird, wenn er seine Zwecke erreicht hat, für die Angelegenheiten der Stände nicht zu viel Interesse zeigen.

Bei der Berathung theilen sich die Stände in drei Collegien, das der Kurfürsten, der Fürsten und der Städte; eine Scheidung, die zuerst auf dem Frankfurter Reichstage von 1489 vorgekommen sein soll. Im Kurfürstenrath hat Mainz, im Fürstenrath haben Oesterreich und Salzburg abwechselnd, im Städterath hat immer diejenige Stadt, in welcher der Reichstag abgehalten wird, den Vorsitz, das sogenannte Directorium. Die Fürsten haben jeder eine Virilstimme; die Grafen und die nicht fürstenmäßigen Prälaten stimmen kurienweise. Die Majorität entscheidet, ausgenommen in Religionssachen und in solchen Fragen, bei denen die Stände nicht als ein Körper erscheinen, sondern sich gewissermaßen in zwei streitende

  1. Eine Relation des brandenburgischen Gesandten Pruckmann (Ranke „zur deutschen Geschichte“ 276.) sagt darüber: man hat mit Wirtenberg den Anfang machen wollen und durchtringen wollen, das kein Fürst oder Standt session oder Stim halten solle, er were dan beliehen, oder hette zum wenigsten indult oder Concession vom Kaiser erlangt. Durch welchen weg es in wenig Jharen dahin gereuchen wolte, das die weltliche banck im Fürstenrhate gaar leddig werden derfte. Vnd wurden alsdann die Bapstischen die maiora vmb so viel bas einzunehmen haben.
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Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/93&oldid=- (Version vom 30.4.2018)