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Wenn im vorigen Jahrhundert die Kaiser für sich allein das Recht in Anspruch genommen haben, über Leben und Lehen der Fürsten zu richten,[1] so haben doch die muthigeren unter den Fürsten dagegen immer Einspruch erhoben. Auch zeigt der ganze Bau der Reichsverfassung hinlänglich, selbst wenn andere Beweise fehlen sollten, daß der willkürlichen Entscheidung des Kaisers nicht Sachen von solcher Wichtigkeit anheimgestellt sein können.[2] Deshalb ist es eine leere Schmeichelei für den Kaiser, wenn man das sogenannte deutsche Fürstenrecht für eine Fiction erklärt.

Uebrigens ist es später Sitte geworden, daß die meisten Fürstenfamilien, und nach ihrem Vorbilde auch viele freie Städte, Schiedsgerichte, sogenannte Austräge, eingesetzt haben, was in den letzten Jahren Friedrichs II. und während des großen Interregnums aufgekommen ist.[3] Oft haben auch diejenigen Fürsten, welche mehr Zutrauen zu ihrer Macht als zu ihrem Recht hatten, mit den Waffen ihre Streitigkeiten ausgetragen. In neuerer Zeit ist es endlich Sitte geworden, daß der Kaiser und die Fürsten selbst sich nicht mehr mit der Untersuchung von Processen abgeben, sondern dieselben ihren rechtskundigen Beamten überweisen. Denn dahin mußte es kommen, seit einmal an die Stelle der einfachen Rechtsgewohnheiten der Vorfahren das verwickelte kanonische und römische Recht getreten war, mit dem sich bekannt zu machen in der That eine harte Strafe für die Fürsten gewesen wäre.

§. 16. Fortsetzung. Gerichtsstand der Geistlichen.

In Betreff der Geistlichen traf man die Aenderung, die Processe gegen die Personen der Bischöfe ganz nach Rom zu ziehen unter Aufhebung der Gerichtsbarkeit der Erzbischöfe und der Synoden. Von[4] weltlicher Gerichtsbarkeit sind daher die Geistlichen für ihre Person gänzlich eximirt. Wenigstens gilt das bei den Katholiken, während die Protestanten diesen besonderen Gerichtsstand der Geistlichkeit aufgehoben haben. Doch haben Karl V. und andere Kaiser ohne Einwilligung und sogar gegen den Willen des Papstes auch in geistlichen Sachen Verfügungen getroffen und Hand an die Personen der Cleriker gelegt.

Weiter haben zur Zeit Friedrichs II. und später viele Geistlichen den Einfluß ihrer Vögte ganz beseitigt und die freie Verwaltung ihrer Güter an sich genommen. Doch stehen die geistlichen Fürsten rücksichtlich ihrer Lehen und Regalien unter dem Reich, so daß sie also gestraft werden können, wenn sie sich gegen den Landfrieden und andere Reichsgesetze schwer vergangen haben.

Die Mönche standen für ihre Person zur Zeit Karls des Großen unter der Gerichtsbarkeit der Bischöfe. Später wurden einige alte Klöster von dieser eximirt und dem Papste unmittelbar unterworfen. Die neuen

  1. Dahin gehört z. B. die Achtserklärung Johann Friedrich, Kurfürsten zu Sachsen, und Philipps, Landgrafen von Hessen vom 20. Juli 1546. Vgl. darüber Ranke, Deutsche Gechichte im Zeitalter der Reformation 4. Aufl. IV, 310.
  2. Die Ed. posth. fügt hinzu: Mindestens ist die Hinzuziehung der Kurfürsten erforderlich.
  3. Vgl. über die Austräge unten § 19.
  4. Dieser Satz fehlt in der Ed. posth.
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Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/86&oldid=- (Version vom 1.8.2018)