Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/83

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Plan vereitelt hat. Im Osnabrückischen Frieden wurden schließlich durch den Artikel V. die Religionssachen weitläufig geordnet, indem der Passauer Vertrag und der Religionsfriede bestätigt und ausdrücklich auch auf die Reformirten oder sogenannten Calvinisten[1] ausgedehnt wurden. Man bestimmte weiter, daß alles in geistlichen, und soweit sie von diesen beeinflußt würden, auch in weltlichen Dingen, auf den Stand zurückgeführt werden sollte, in welchem es am 1. Januar 1624 gewesen wäre; daß daher die damals von den Katholiken inne gehabten, seitdem aber von den Protestanten occupirten, Güter jenen zurückgegeben werden sollten, und umgekehrt. Nicht reichsunmittelbares Kirchengut, welches die Protestanten damals gehabt hätten, sollten sie auf ewige Zeit behalten. Das Recht, die Religion zu ändern, das vorher die Stände frei hatten ausüben dürfen, wurde jetzt so beschränkt, daß die protestantischen Unterthanen katholischer Stände, welche im Jahre 1624 das Recht freier Religionsübung gehabt hätten, dasselbe behalten, die seitdem darin gestörten aber in ihre Rechte wieder eingesetzt werden sollten, denen aber, welche dies Recht damals nicht gehabt hätten, sollte die Gewissensfreiheit zwar gewahrt werden, ihren Cultus aber sollten sie nur innerhalb ihrer Privatwohnungen oder in Nachbarorten ausüben dürfen. Würden sie aber vom Landesherrn zur Auswanderung gezwungen, so sollten sie ihre Güter verkaufen oder durch Diener verwalten lassen dürfen. Auch der Kaiser machte zu Gunsten seiner protestantischen Unterthanen auf Bitten der protestantischen Fürsten einige Zugeständnisse. Außerdem wurde bestimmt, daß, wenn in Zukunft ein Fürst seinen Glauben wechseln wolle, er Priester seiner Konfession an seinem Hofe halten könne, aber seine Unterthanen nicht zum Religionswechsel zwingen dürfe, sondern sie in der ihrigen belassen solle, wobei es den Unterthanen natürlich unbenommen bleiben würde, zum Glauben des Landesfürsten überzutreten. Die Religionsfreiheit sollte in Zukunft als eine vertragsmäßig durch Uebereinknnft gleichberechtigter Paciscenten verbürgte gelten, wobei der Kaiser als zu einer der contrahirenden Parteien gehörig anzusehen wäre, so daß weder ihm noch den anderen Ständen eine Aenderung des Vertrages durch Majoritätsbeschluß zustehen sollte.

Es ergiebt sich aus dem gesagten, daß die Lage der protestantischen Stände jetzt günstiger ist, als die der katholischen. Denn jene hängen vom Papst ab, diese dagegen haben selbst die oberste kirchliche Gewalt in ihren Ländern: wenn es überhaupt mit den Vorschriften der christlichen Religion vereinbar ist, daß geistliche Angelegenheiten von der weltlichen Herrschaft abhängen. Jedenfalls wurde durch diesen Frieden die geistliche Macht offenbar bedeutend beschränkt.[2] (Capit. Leop. Art. 1. 19.)

§. 13. Die legislative Gewalt.

Wir gehen zur gesetzgebenden Gewalt über. Wem diese Gewalt zusteht, das wird sich leicht aus einer Untersuchung über das in Deutschland geltende Recht und seine Abstammung ergeben. Wir folgen dabei Hermann Conrings gelehrter Abhandlung „Ueber den Ursprung des deutschen Rechts.“

  1. Die drei Worte „oder sogenannten Calvinisten“ fehlen in der Ed. posth.
  2. In der Ed. posth. in welcher P. die katholische Maske ablegte, sind die Worte „wenn es überhaupt - beschränkt“ natürlich weggelassen.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/83&oldid=- (Version vom 1.8.2018)