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Die Hauptbestimmungen dieses Friedens waren: Niemand soll den Anderen um der Religion willen angreifen, schädigen oder vergewaltigen. Kirchengüter, welche nicht reichsunmittelbar und von weltlichen Ständen in Besitz genommen sind, verbleiben diesen, wenn sie nicht zur Zeit des Passauer Vergleiches oder seitdem in geistliche Hände zurückgekommen sind; das Kammergericht darf gegen die weltlichen Besitzer keine Klage annehmen. Die geistliche Gerichtsbarkeit soll sich nicht auf die Anhänger des Augsburgischen Bekenntnisses erstrecken, und diese haben das Recht, ihre religiösen Angelegenheiten selbst zu bestimmen.

Niemand soll die Unterthanen eines anderen Standes zu seiner Religion herüberziehen, oder sich in Religionssachen zu ihrem Vertheidiger aufwerfen doch soll es den Unterthanen, die einer anderen Confession angehören, als ihr Landesherr, unbenommen bleiben, ihre Güter zu verkaufen und auszuwandern. Wenn die religiösen Differenzen in Deutschland nicht auf gütlichem Wege ausgeglichen werden, so soll dieser Friede für ewige Zeiten gültig sein.

§. 11. Der geistliche Vorbehalt. (Reservatum ecclesiasticum).

Die schwierigste Frage aber war, ob man den katholischen Geistlichen das Recht geben solle, wenn sie zur augsburgischen Confession übertraten, ihre Würde und die geistlichen Besitzungen zu behalten. Die Protestanten drangen sehr darauf, denn sie hielten es für eine Herabsetzung, daß die Annahme ihres Glaubens für Geistliche den Verlust der Würde und der Güter nach sich ziehen sollte. Es werde damit, behaupteten sie, Vielen die Möglichkeit genommen, sich der neuen Lehre zuzuwenden. Auch sollten die geistlichen Besitzungen keineswegs zu profanen Zwecken verwandt werden, und die Kapitel sollten das Recht der freien Bischofswahl behalten. Aber es war klar, daß, wenn man den geistlichen Fürsten dies Recht einräumte, die Macht der katholischen Kirche in Deutschland in ihren Grundvesten erschüttert war. Daher widersetzten sich denn die katholischen Fürsten einer solchen Bestimmung aufs hartnäckigste und setzten es durch die Unterstützung des Kaisers Ferdinand durch, daß in den Religionsfrieden eine Clausel aufgenommen wurde, welche bestimmte, wenn ein geistlicher Fürst zum Protestantismus überträte, so solle er zwar seinen Rang behalten, aber seine kirchlichen Pfründen verlieren.

Freilich beklagten sich schon damals und etwas später während des Kölnischen Handels[1] die Protestanten über diese Clausel und erklärten sich nicht dadurch gebunden.

  1. Bekanntlich wollte gegen Ende des 16. Jahrhunderts Gebhard Truchseß Erzbischof u. Kurfürst von Köln zum Protestantismus übertreten, zugleich aber seine geistliche Würde u. sein Kurfürstenthum behaupten. Doch wurde er, von den protestantischen Kurfürsten nur mangelhaft unterstützt und vom Papst entschieden bekämpft, vertrieben und mußte einem baierischen Prinzen das Erzbisthum lassen. Vgl. Ranke. Zur deutschen Geschichte 126. 127. Ein ganz ähnlicher Vorgang trug sich bald darauf im Bisthum Straßburg zu. S. ebenda.
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Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/81&oldid=- (Version vom 1.8.2018)