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§. 7. Rechte des Kaisers in Bezug auf Steuererhebung.

Wir haben nun zu betrachten, welche Rechte der Kaiser an den Besitzthümern der Stände hat, insofern als aus diesen in Kriegs und Friedenszeiten Beiträge zur Bestreitung der Reichslasten zu leisten sind.

Soweit mir bekannt ist, gehören alle Zölle außerhalb der kaiserlichen Erblande mit Ausnahme einiger weniger Zollstätten den Ständen. Der Kaiser hat nur ein Aufsichtsrecht darüber, indem er verpflichtet ist, zu verhindern, daß durch übermäßige Erhöhung der Zölle der Handel geschädigt werde (Cap. Leop. 21. 23). Auch darf der Kaiser keine neuen Zollstätten im Gebiete eines der Stände errichten. Die Einkünfte des Kaisers aus dem Reiche sind daher sehr unbedeutend, um so mehr, als der größte Theil derselben den kaiserlichen Beamten zufällt für welche insbesondere die Erneuerung der Reichslehen einträglich ist. Denn die Ausschreibung von direkten Steuern durch den Kaiser allein ist in Deutschland ganz unerhört. Und die Stände pflegen - mit Ausnahme der Umlage für das Reichskammergericht zu Speyer - nicht leicht eine stehende Reichsabgabe zu bewilligen, und selbst jene unbedeutenden sogenannten Kammerzieler werden von vielen Ständen nur mit Widerstreben gezahlt.

Früher hatten die Stände die Verpflichtung, wenn der Kaiser nach Rom zog, um sich krönen zu lassen, 4000 Reiter und 20000 Mann Fußvolk auf ihre Kosten anzuwerben und zu unterhalten. Da aber seit langer Zeit schon keine Römerzüge mehr vorgekommen sind, so dienen die für diesen Zweck früher gemachten Ausschreibungen jetzt nur als Norm für die Beitragspflicht der einzelnen Stände, wenn etwa außerordentliche Zahlungen nöthig sind. Doch wird auch hier vielfach über ungerechte Verteilung der Lasten geklagt, da sich seit der Zeit der Feststellung der Matrikel die Machtverhältnisse einzelner Staaten bedeutend verändert haben.

Am meisten Geld haben übrigens die Deutschen immer auf die Türkenkriege verwendet, denn der Türkenschrecken hat bis jetzt immer bei dem gemeinen Mann offenen Leib und offenen Geldbeutel zur Folge gehabt. Aber auch zu diesem Zwecke werden nicht einfach zwangsweise Abgaben von den Ständen erhoben; sondern für alles muß auf den Reichstagen oder durch herumreisende Commissarien erst die Bewilligung der Stände erwirkt werden, welche um so eher ertheilt zu werden pflegt, als einzelne Fürsten daraus selbst noch Gewinn ziehen, indem sie einen Theil der ihren Unterthanen in diesem Falle auferlegten außerordentlichen Steuern für sich behalten.

§. 8. Das Recht über Krieg und Frieden.

Daß die Entscheidung über Krieg und Frieden schon keine freie mehr ist, wenn über die Mittel zur Kriegsführung die freie Disposition fehlt, ist klar. Nun können freilich schon die österreichischen Erblande ein starkes Heer unterhalten, aber sie würden doch bald erschöpft werden, wenn ihnen allein eine solche Last dauernd obläge. Und von den Ständen darf sich der Kaiser keine Hilfe versprechen, wenn sie nicht selbst den Krieg beschließen und die erforderlichen Mittel bewilligen. Zwar pflegt man ihn nicht ganz im Stich zu lassen, wenn er von auswärtigen Mächten angegriffen

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Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/77&oldid=- (Version vom 1.8.2018)