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§. 8. Das Reichsvicariat.

Während eines Interregnums fungiren die Kurfürsten von der Pfalz und von Sachsen als Reichsvicare, d. h. als Vertreter des Kaisers, jener in den rheinischen und schwäbischen Gebieten, wo fränkisches Recht gilt, dieser im Gebiete des sächsischen Rechtes. Doch dürfen die Reichsvicare keine Fürsten- und Fahnenlehnen verleihen, auch kein Reichsgut veräußern oder verpfänden. Im übrigen pflegen ihre Regierungshandlungen von dem neuen Kaiser bestätigt zu werden.

Während des letzten Interregnums nach dem Tode Ferdinands III. hat der Kurfürst von Baiern dem von der Pfalz das Reichsvicariat streitig gemacht.[1] Dabei ist er mit großer Schlauheit vorgegangen und hat seinen Plan völlig geheim zu halten gewußt, um rechtzeitige Gegenmaßregeln unmöglich zu machen. Sobald er aber durch Couriere vom Tode des Kaisers benachrichtigt war, erließ er sogleich nach allen Seiten hin Schreiben, in denen er die Uebernahme des Vicariats anzeigte, und auf welche die meisten Stände, ohne die Sachlage gehörig zu überlegen, mit Glückwunschschreiben antworteten, zu einer Zeit, als Kurpfalz kaum die Nachricht vom Tode des Kaisers erhalten hatte. Doch gab der Kurfürst von der Pfalz sein gutes Recht nicht ohne weiteres auf, sondern erließ ebenfalls Notificationsschreiben, in denen er die Uebernahme des Reichsvicariats anzeigte, und in welchen zugleich gegen das ungesetzmäßige Verfahren Baierns Protest eingelegt wurde. Man weiß auch, daß es manchen Fürsten später sehr leid gethan hat, daß sie ihre Antwortschreiben an Baiern nicht mehr zurücknehmen konnten: aber wie es zu gehen pflegt, was sollte ein Unbetheiligter sich in den Streit der beiden Kurfürsten mischen? Von beiden Seiten erschienen dann staatsrechtliche Schriften über die Streitfrage; und wenn sich auch Niemand darüber wunderte, daß Baiern jetzt das Vicariat in Anspruch nahm, da es nicht einmal zur Zeit der höchsten Macht des Kurfürsten von der Pfalz Bedenken getragen hatte, ihm seine Kurwürde streitig zu machen, zumal es selbst auf seine eigene Machtstellung und außerdem auf die Gunst Oesterreichs sich stützen konnte, so mußte doch das unparteiische Publikum zugestehen, daß Kurpfalz im Rechte sei. Denn die pfälzischen Publizisten hatten nachgewiesen, daß das Vicariat keineswegs ein Ausfluß oder ein Zubehör des Erztruchsessenamtes sei, sondern ein seit alten Zeiten mit der rheinischen Pfalzgrafschaft verknüpftes Recht. Ebenso ist ja bekanntlich auch der Sachse nicht als Kurfürst, sondern als Pfalzgraf von Sachsen Reichsvicar. Da übrigens Viele auf Seiten Baierns standen, Andere wenigstens mit dem bairischen Kurfürsten sich nicht verfeinden wollten, und da überhaupt Fürsten einen einmal gethanen Schritt, auch wenn sie ihn als illegal erkennen, doch nicht zurückzunehmen pflegen, so ist die Streitfrage bis jetzt noch nicht entschieden.

  1. Schon 1612 war dieselbe Streitfrage aufgeworfen. Vgl. Kulpis II, 64 über die in dieser Angelegenheit gewechselten Streitschriften. Daß das Recht auf Seiten des Kurfürsten von der Pfalz war, ist unzweifelhaft. Die beste der darüber erschienenen Schrift ist wohl Ezechiel Spanheims (anonymer) Discours du Palatinat et de la dignité électorale contre les prétensions du Duc de Bavière.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 70. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/69&oldid=- (Version vom 1.8.2018)