Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/58

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

erheben, endlich über ihre Leistungen selbst zu bestimmen. Dagegen sind Beispiele aus alter und neuer Geschichte dafür genügend vorhanden, daß ein Bundesgenosse, der den Bundesvertrag gröblich verletzt hat, durch die anderen zur Rechenschaft gezogen werden kann. Wenn aber dem Kaiser allein das Recht zugestanden hätte, über Vergehen der Fürsten zu erkennen, welche den Verlust ihrer Lehen nach sich ziehen könnte, so wäre dadurch die fürstliche Macht in ihrer Grundlage zu vernichten gewesen. Deshalb haben die Fürsten auch den Kaisern, die sich die Befugniß hierzu anmaßten, allezeit hartnäckigen Widerstand geleistet, und sind nie in ihrem Respect gegen den Kaiser so weit gegangen, ihm zu Liebe auf ihre Rechte zu verzichten.

§. 5. Schwächung der Macht einzelner Fürsten.

So kam es denn auch in Deutschland zu Vorgängen, wie sie überall da einzutreten pflegen, wo den Herrschern des Staats die Macht einzelner Unterthanen gefährlich wird. War ein Kaiser im Besitz einer großen Hausmacht, oder stand er im Rufe besonderer persönlicher Tüchtigkeit, so willfahrten ihm auch die Fürsten; schwache und träge Kaiser dagegen regierten nur, so weit es den Fürsten beliebte. Die Kaiser aber, welche die so tief gewurzelte Fürstenmacht gewaltsam zu brechen und Deutschland wieder zu einer wahren Monarchie zu machen versucht haben – die haben bisweilen ihren eigenen Sturz verursacht, immer aber ihre Pläne scheitern sehen müssen, und, außer Mühe und Anstrengung für sich und andere, nichts erreicht. Auch wenn sie mit List vorgegangen sind, haben sie nicht viel durchgesetzt; und die Gegenpartei hat immer Mittel gefunden, ihre Pläne zu vereiteln, und hat stets, was sie in einer Position verlor, in einer anderen wiedergewonnen. Es ist ja bekannt, wie wenig Erfolg die Politik Karls V. im vorigen und Ferdinands II. in unserem Jahrhundert gehabt hat.

Freilich hat die Macht mancher Fürsten in Folge ihrer eigenen Prunksucht, Unthätigkeit und Verschwendung sehr abgenommen, zumal da, wo man weder auf neue Erwerbungen viel Werth legte, noch Verlusten mit genügender Sorgfalt vorbeugte. Manche Fürstenhäuser sind auch durch die vielen Theilungen sehr geschwächt; andere endlich haben durch die letzten Bürgerkriege ohne ihr Verschulden viel zu leiden gehabt.

§. 6. Die geistlichen Fürsten. Bischofswahl.

Es bleibt weiter die Stellung der Bischöfe zu besprechen. Es ist allbekannt, daß in der ältesten Zeit des Christenthums die sogenannten Bischöfe von der übrigen Geistlichkeit und von der Gemeinde erwählt wurden. Später, um das 4. Jahrhundert, als auch die Fürsten das Christenthum zu bekennen anfingen, gelangte nicht leicht mehr Jemand zur bischöflichen Würde, der nicht von dem Staatsregenten bestätigt war: denn die Fürsten sahen bald ein, wie viel für die Ruhe des Staats darauf ankomme, daß rechtschaffene und friedliche Männer an der Spitze der Geistlichkeit ständen. Auch die fränkischen Könige übten das Recht der Bestätigung und Ernennung der Bischöfe aus; ebenso auch später die deutschen Könige bis auf Heinrich IV., welchen Gregor VII. und seine Nachfolger

Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/58&oldid=- (Version vom 1.8.2018)