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Geschäftsgang in Civilprocessen, durch welchen es möglich ist, auch das klarste Recht jahrelang hinzuhalten, sowie die Verschiedenheit des Münzfußes, welche im Handel unendlich beschwerlich ist, während die Münzen selbst so bescheiden sind, sich ihrer Dünne wegen beständig in die Farbe der Scham zu kleiden.

Daß [1] aber viele Fürsten nur an Schwelgerei und an die Waidlust denken, und weder um das Interesse ihres Staates, noch um ihr eigenes sich kümmern, daran tragen die Fürsten persönlich, nicht die Reichsverfassung, Schuld, und auch manche fremde Staaten kranken an demselben Uebel.



  1. Ed. posth. läßt auch diesen Satz weg.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/121&oldid=- (Version vom 1.8.2018)