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kam der König nach, nicht weil er ihn als einen Oberherrn anerkannt hätte, sondern weil er nach Feststellung der Gerechtigkeit der Ansprüche des Klägers nicht wohl umhin konnte, seine Verpflichtungen zu erfüllen. So ist es ja auch in vielen deutschen Territorien üblich, daß die Fürsten wegen Schulden oder auf Grund anderer Civilansprüche bei ihren eigenen Gerichtshöfen belangt werden können, ohne daß diese darum den Fürsten zwingen oder durch Geldbußen anhalten könnten, sich dem Urtheil zu unterwerfen, wenn die Achtung vor dem Recht, sein Gewissen und die Scheu vor der öffentlichen Meinung ihn nicht dazu bewegen sollten. Uebrigens werden die Fürsten gern damit zufrieden sein, wenn der Kaiser ihnen nicht befehlen kann, was ihnen unbequem ist und werden, wenn sie anders klug sind, nicht nach der gehässigen Befugniß streben, ihrem Kaiser Befehle ertheilen zu dürfen.

§. 8. Fortsetzung.

So würde der Kaiser mit Hippolith und dessen Versuche, ihn zu einem Unterthan der Stände zu machen, leicht fertig werden. Schwerer wiegen die Gründe derer, welche einerseits dem Kaiser eine monarchische Gewalt, andererseits den Ständen eine gemäßigte Libertät zugestehen wollen und deshalb Deutschland zu einer beschränkten Monarchie machen. Was[1] aber das Geschwätz über die gemischten Staatsformen angeht, so ist das leicht abzufertigen. Denn, abgesehen davon, daß jede Mischung verschiedener Staatsformen nur ein Monstrum von Staat darstellen kann, so paßt auch keine genau auf das deutsche Reich. Denn in ihm haben weder Mehrere ungetheilt die Souveränetät, noch sind die Bestandtheile dieser Souveränetät unter mehrere Personen oder Gruppen vertheilt.

Die aber, welche für eine beschränkte Monarchie sind, behaupten, mit dem Begriffe einer solchen lasse sich alles, was in der Wahlcapitulation gesagt sei, vereinen, auch die Verpflichtung des Kaisers, das Reich den Gesetzen gemäß zu regieren und für alle wichtigeren Angelegenheiten, z. B. neue Gesetze, Religionsänderungen, Friedensschlüsse, Kriegserklärungen, Bündnisse u. s. w. die Zustimmung der Stände einzuholen. Ebenso sei damit vereinbar, daß die Streitigkeiten der Unterthanen nur durch bestimmte Gerichtshöfe entschieden werden dürfen, sowie daß die Stände dem Kaiser und dem Reich zugleich Treue schwören. Letzterer Umstand habe die Bedeutung, daß die Stände nur insoweit dem Kaiser zu gehorchen verbunden seien, als seine Befehle dem Nutzen des Reiches entsprechen und den Gesetzen gemäß seien; zugleich aber versprächen dadurch die Stände sich auch untereinander treue Erfüllung ihrer gegenseitigen Pflichten.

Nun ist es aber aus zwei Gründen unmöglich, Deutschland als eine beschränkte Monarchie anzusehen. In einer Monarchie kann zwar der König verpflichtet sein, in der Regierung sich an bestimmte Gesetze zu halten und ihnen nachzukommen, aber er nimmt doch vor allen anderen Staatsbürgern eine so hervorragende Stellung ein, daß Niemand es wagen wird, seine Libertät und seine Rechte denen des Königs gleichstellen, und

  1. Die folgenden Sätze bis zum Absatz fehlen in der Ed. posth. Dagegen ist hier am Ende des Paragraphen eine Widerlegung der Theorie von der mixta respublica gegeben.
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Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/104&oldid=- (Version vom 1.8.2018)