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Das Friedberger Teiding[1] sagt einfach so sollen sie beide – den bachstein – tragen.


§ 8. Neben- und Ersatzstrafen.
a) Geldstrafe. Gefängnis. Verweisung.

Von den Strafen[2] die in den Weistümern neben dem Steintragen und an dessen Stelle genannt werden, ist die wichtigste die Geldstrafe. Einmal ist als eigentliche Strafe der Bagstein genannt, der jedoch durch Geld abgelöst werden kann; ein andermal ist in erster Linie Geldstrafe angedroht und erst bei Nichtzahlung der schmähliche Umzug mit dem Steine. Wieder andre Rechtsweisungen sprechen nur von Bußgeldern. Osenbrüggen[3] nimmt an, daß die Steinstrafe die ältere, ursprüngliche ist, die nach und nach in Abnahme kam und durch Geldbußen ersetzt wurde. Dagegen ist zu bedenken, daß von allem Anfang an[4] das Steintragen an zweiter Stelle genannt wird, oder doch wenigstens in eine Geldstrafe umgewandelt werden konnte. Es soll der Verletzten statt der sühnenden Summe die Genugtuung geboten werden, daß die Frevlerin sich öffentlich erniedrigen muß[5].


  1. Anhang 7.
  2. Daß bei Ausarten des Zankes und bei Körperverletzungen besondre Strafen eintraten, wurde bereits erwähnt. S. 20.
  3. Wiener SB. 41 (1863) 221.
  4. 1182 Loi de Beaumont (Cout. d. duché de Lux. 1, 10): mulier que mulieri convitia dixerit – – 5 sol. solvet – – et si … solvere noluerit lapides portabit. Dies ist die älteste Stelle, welche vom Steintragen handelt. Vgl. Frensdorff in Hansische GeschQu. 3, 35 Anm. 31. – Die harmschar des Wiener Neustädter StR. Kap. 34 ist ablösbar; das Steintragen im Markte Solenau 1412 (ÖW. 7, 382) ebenfalls. Der Text von Stratzdorf (Anhang 20) kennt nur Geldstrafe.
  5. Man vergleiche damit, wie gegen zahlungsunfähige Schuldner verfahren wurde. ÖW. 8, 949 Hartenstein c. 1605; Item wer einem dem andern das vallent übel geit in dem zorn, so ist er der herrschaft ein frävelswandel 2 und 6 β₰ und dem gottshaus … ain pfunt wax. so er das wax nicht hat, so soll ihn ain phleger darzue bringen und halten das ihm der pfarrer umb die kirchen treib als ein schuldinger. Ebenso ÖW. 8, 955 Els. – Ähnlich ÖW. 8, 817 Ober Nondorf – – 1681: solle ihm ein pfarer alß einen unvermögentlichen schuldner offentlich in der kirchen und umb die kirchen herumb treiben. – Anderwärts das Sitzen auf dem „kalten Stein“. Grimm RA.4 2, 162. Liebrecht Zur Volkskunde. S. 427 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/37&oldid=- (Version vom 1.8.2018)