Doch konnte übelhandeln auch mit Worten[1] geschehen. Häufig sprechen die Quellen von raufen und schlagen[2].
Mitunter tritt die Bagsteinstrafe nur bei tätlichen Beleidigungen ein, während bloßer Wortkrieg eine Geldbuße einträgt[3]. In Reichenau (Nieder-Österr.) war in der Bestrafung von Schelten und Raufen der Unterschied, daß ersteres mit Bagstein oder Buße, letzteres mit Bagstein und Buße geahndet wurde[4].
Artete die Prügelei aus, und kam es zu Wunden oder Lähmungen, so richtete sich die Strafe nach der Verletzung[5]. Wenn das Raufen nicht in den Grenzen der Ehrverletzung blieb, sondern eine Körperbeschädigung zur Folge hatte[6], so sollte auch an Stelle der Ehrenstrafe eine Leibesstrafe treten[7]. Doch es kommt auch vor, daß nebeneinander Leibesstrafen oder der Bagstein angedroht sind[8], oder aber, daß das Steintragen nur eine Verschärfung der ordentlichen Strafe ist[9].
Wenn sich die Frauen gegenseitig geschlagen und beschimpft hatten, so wurde häufig nur diejenige straffällig, die den Streit angefangen hatte[10]. Das Zurückschlagen war also nicht Unrecht.
- ↑ Stadtrecht von Wr. Neustadt cap. 34. Arch. f. österr. Gesch. 60, 215. – Solenau 1412. ÖW. 7, 382.
- ↑ Zwettl (Anhang 25). Trandorf (Anhang 22). Minkendorf (Anh. 14) u. a. m.
- ↑ Zwettl, Minkendorf.
- ↑ ÖW. 6, 69. In Spital a. S. (ÖW. 6, 58) stand auf Raufen nur Geldstrafe; die war aber für Frauen höher (72 ₰) als für Männer (60 ₰).
- ↑ Minkendorf und Varianten (Anhang 14.) ÖW. 8, 672 Grafenwerd 1433. – Hierher gehört auch: verschuldt sie aber ain mehrere, so solle sie auch höher gestrafft werden ÖW. 7, 345 Rohr und Schwarzenau 17. Jh. – nach iem verdienen Text Stratzdorf, zweite Stelle (Anhang 20).
- ↑ Vgl. ÖW. 8, 949; 953 Els und Hartenstein.
- ↑ Solche sind aufgezählt ÖW. 8, 680 Ötzdorf 16. Jh.: auch mag si verschuldn, das man si durch die packn prent, auch die orn abschneiden und unter den galing (= Galgen) ze stossen. Vgl. ÖW. 8, 690.
- ↑ ÖW. 8, 259 Windigsteig 17. Jh.: Wurden weibspersohnen – – kriegbahr, so sollen sie ohne nachlass an leib oder guet gestrafft oder andern zur warnung [ihnen] der pachstein angehenkt werden.
- ↑ Archiv f. K. österr. Gesch.Qu. 25, 105 Markt Grösten: bockhstain oder fidel an den hals henckhen – – und … nicht destoweniger nach ihrer tat – – gestrafft werden.
- ↑ Herzogenburg (Anhang 9): ursacherin. – ÖW. 7, 993; 983. 8, 243; 788. – Vgl. Rb. n. Distinkt. Buch V. cap. 20. dist. 7 (Ortloff 1, 304) und Ofner StR. art. 155.
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/28&oldid=- (Version vom 1.8.2018)