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war der Bagstein angedroht. Andere Gruppen von Teidingen erwähnen nur die conweiber oder andre frume frauen[1], eeweiber[2], gesessene[3], hausgesessene[4], frume gelante frauen[5]. Der Grund dafür, daß hier bloß von haus- oder grundbesitzenden[6] Ehefrauen die Rede ist, dürfte sein, daß die andern teils unter der häuslichen Zucht standen, wie die Bauerntöchter und Mägde, teils aber einer strengen Bestrafung, der Ausweisung, unterlagen[7], wie die fahrenden „freien“ Weiber. Daher sind auch in einigen Rechten die inländischen Frauen zusammengefaßt[8] und den fremden, fahrenden gegenübergestellt. Die letzteren konnten überdies vom Beteiligten sofort nach der Missetat gezüchtigt werden[9].

Die tatsächliche bessere Stellung des Vermögenden, die sich durch das ganze ältere Recht verfolgen läßt, zeigt sich auch beim Steintragen. Zwar bestand rechtlich kein Unterschied zwischen der armen und reichen Frau, aber tatsächlich war er vorhanden. In den meisten Fällen wurde die Bagsteinstrafe erst verhängt, wenn die Buße nicht entrichtet wurde. Die verhängte Strafe konnte durch Geldzahlung gewandelt werden. Wenn eine „Ungesessene“ beleidigt worden war, mußte sie sich mit einer Scheinbuße begnügen[10].

§ 5. Das Vergehen.

Bagen, also Schelten und Streiten war das Vergehen, das dem Bagstein den Namen gegeben. Die Fälle, in denen diese


  1. ÖW. 8, 939, Hohenstein c. 1600.
  2. Stratzdorf (Anhang 20).
  3. ÖW. 7, 918, Nußdorf u. Heiligenstadt 15. Jh.: die gesessen sein oder halt hofzinß geben.
  4. S. 16. Anmerkung 7. – ÖW. 8, 672 Grafenwerd 1433.
  5. Senftenberg (Anhang 18).
  6. gelant = gelandet. – Auch nachbarin u. frum hat vorzüglich diesen Sinn.
  7. Herzogenburg (Anhang 9).
  8. Bogen-Neusiedel (Anhang 1). ÖW. 7, 518.
  9. ÖW. 8, 925, Senftenberg 16. Jh.: ob ain freis töchtrl herkäm und ainen frumen man mit scheltworten übel handelt, und ob si dan derselb … mit ainem scheit schlueg, der ist darumb kainß wandelß schuldig. – Vgl. Archiv f. Kunde österr. Gesch.-Qu. 25, 103. Mark Grösten § 34.
  10. ÖW. 7, 227, Ramplach 17. Jh.: Wann eine gesessene frau mit einer frauen oder dirn lestert oder schendt, soll man der ledigen dirn zur zehrung geben 3 ₰ und die andre soll den pachstain tragen.
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/25&oldid=- (Version vom 1.8.2018)