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Bis zum 24.Februar 1814 war bereits der für damalige Verhältnisse, wo das Land durch die Kriegskontributionen der vorausgehenden Jahre geradezu ausgesogen war, sehr erhebliche Betrag von 11353 rt. 15 sg. eingegangen.

Meine Herren, auch damals handelte es sich hier um nichts anderes als um Wehrbeiträge, denn auch in diesem Falle wurde die zur Deckung der erstmaligen Kosten für die Landwehr erhobene Abgabe im wesentlichen durch die Erfassung der Vermögenssubstanz aufgebracht.

II.

Nachdem inzwischen das unmittelbarste Jnteresse an dem Wehrbeitragsgesetze selbst erledigt ist, kann ich es unterlassen, im zweiten Teile dieses Vortrags noch auf den Jnhalt und die Grundzüge dieses Gesetzes einzugehen. Es kann sich vielmehr nur noch darum handeln, die wirtschaftliche und ideelle Bedeutung des Wehrbeitrags zu behandeln. Jn dem engen Rahmen, der den Ausführungen gezogen ist, können selbstverständlich nur die wesentlichsten Gesichtspunkte berührt werden und zwar ohne scharfe Trennung der wirtschaftlichen und ideellen Seite, da eines vom anderen mehr oder weniger abhängig ist.

Wie ich bereits im Eingang hervorhob, ist die gesetzliche Auferlegung des Wehrbeitrags ohne die großen geschichtlichen Erinnerungen an das Jahr beispielloser Opferwilligkeit, an 1813, kaum denkbar. Drohende Gefahren einer feindlichen Schädigung deutscher Staatsmacht und die Erkenntnis, daß jede Schwäche Deutschlands die Gefahrquellen vermehr(t)e, ließen den verbündeten Regierungen die Verstärkung der Wehrmacht als eine

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unbekannt: Über die Geschichte und Bedeutung des Wehrbeitrages. (Typoskript), Schwarzburg-Sondershausen 1913, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Geschichte_und_Bedeutung_des_Wehrbeitrages.pdf/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)