Seite:Über die Geschichte und Bedeutung des Wehrbeitrages.pdf/10

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Vom Kapitalvermögen sollten entrichtet werden

bei Vermögen bis   5000 Thlr. ½%
"
"
"
10000
"
¾%
"
"
über 10000
"
1%.


Von Besoldung und Gewerbe

bei   50 - 100 Thlr. 1%
200 - 400
"
1½%
über 400
"
2%.


Nur Einkommen unter 50 Thlr. waren darauf steuerfrei. Auf die näheren Bestimmungen des Steuerreglements einzugehen, würde zu weit führen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesagten, daß die außerordentliche Steuer in erster Linie zur Aufstellung und Erhaltung des Rheinbundkontingents erhoben wurde, daß es sich also um nichts anderes als einen Wehrbeitrag im eigentlichen Sinne handelte.

Wie Jhnen allen bekannt ist, hat auch bei der jetzigen Wehrvorlage die Frage, ob die Landesherren dem Wehrbeitrage unterliegen sollten, eine große Rolle gespielt. Aber schon bevor die Regierungsvorlage dem Reichstage zuging, hatten sich auf Anregung seiner Majestät des Kaisers die sämtlichen Bundesfürsten freiwillig erboten, in gleicher Weise wie ihre Untertanen den einmaligen Wehrbeitrag zu zahlen. Und so hat es in dem eben behandelten Steuerreglement auch der damalige Fürst getan.

Nur das eine möchte ich hier noch hervorheben, daß die Grundprinzipien des jetzigen Wehrbeitragsgesetzes mit denen des damaligen Steuerreglements in geradezu auffallender Weise übereinstimmen. Bei beiden handelt es sich um eine Kombination von Vermögens- und Einkommensteuer unter Beobachtung einer progressiven Staffelung

Empfohlene Zitierweise:
unbekannt: Über die Geschichte und Bedeutung des Wehrbeitrages. (Typoskript), Schwarzburg-Sondershausen 1913, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Geschichte_und_Bedeutung_des_Wehrbeitrages.pdf/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)