Sechste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Sechste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 230, Seite 2267–2268
Fassung vom: 21. November 1939
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. November 1939
Inkrafttreten: 23. November 1939
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[2267]

Sechste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Vom 21. November 1939.

Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung – KStVO) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) wird verordnet:

Artikel I Bearbeiten

Hinter § 48 der Kriegsstrafverfahrensordnung wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Die Strafverfügung Bearbeiten

§ 48a Voraussetzungen und Inhalt der Strafverfügung Bearbeiten
(1) Der Gerichtsherr kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von höchstens drei Monaten sowie die Einziehung oder die Bekanntmachung der Entscheidung durch eine schriftliche Strafverfügung festsetzen. Die Strafverfügung muß die strafbare Handlung, [2268] das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen sowie den Hinweis enthalten, daß sie vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von drei Tagen (§ 48b) Einspruch erhebt. Die Strafverfügung muß ferner angeben, bei wem der Einspruch erhoben werden kann.
(2) Die Verwahrung nach § 105 kann wegen einer durch Strafverfügung festgesetzten Freiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
§ 48b Bekanntgabe der Strafverfügung und Erhebung des Einspruchs Bearbeiten
(1) Die Strafverfügung wird dem Beschuldigten durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten oder einen richterlichen Militärjustizbeamten mündlich verkündet und ausgehändigt; diese können darum auch einen Offizier oder Beamten ersuchen. Die Strafverfügung kann auch schriftlich bekanntgegeben werden.
(2) Der Beschuldigte kann bis zum Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt, schriftlich oder mündlich beim Gerichtsherrn, seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei dem Offizier oder Beamten, der ihm die Strafverfügung bekanntgegeben hat, Einspruch erheben. Der Einspruch soll begründet werden.
(3) Auf den Einspruch kann der Beschuldigte vor Ablauf der Frist verzichten.
§ 48c Meldung über Bekanntgabe, Einspruch und Verzicht Bearbeiten
(1) Wer die Strafverfügung bekanntgegeben hat, meldet dem Gerichtsherrn unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist den Tag der Bekanntgabe und ob, wann und mit welcher Begründung der Beschuldigte Einspruch erhoben hat. Wer nur den Einspruch entgegengenommen hat, stellt nach Möglichkeit fest, wann die Strafverfügung bekanntgegeben worden ist, und erstattet ebenfalls die im Satz 1 vorgeschriebene Meldung. War der Beschuldigte verhindert, rechtzeitig Einspruch zu erheben, so ist dies anzugeben.
(2) Wer einen Verzicht des Beschuldigten auf den Einspruch entgegengenommen hat, meldet dies unverzüglich dem Gerichtsherrn.
§ 48d Verfahren bei fristgerechtem Einspruch Bearbeiten
Erhebt der Beschuldigte fristgerecht Einspruch, so tritt die Strafverfügung an die Stelle der Anklageverfügung. Der Gerichtsherr verfügt den Zusammentritt des Feldkriegsgerichts (§ 9), wenn er die Strafverfügung nicht zurücknimmt. Vor der Entscheidung kann er eine Vervollständigung der Untersuchung anordnen.
§ 48e Verfahren bei nicht fristgerechtem Einspruch Bearbeiten
(1) Erhebt der Beschuldigte bis zum Ablauf der Frist keinen Einspruch oder legt er ihn verspätet ein, so wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar.
(2) Ein Einspruch, den der Beschuldigte ohne sein Verschulden verspätet erhebt, ist als fristgerecht zu behandeln.“

Artikel II Bearbeiten

§ 46 Abs. 1 Satz 3 der Kriegsstrafverfahrensordnung fällt weg.

Artikel III Bearbeiten

Die Verordnung tritt am 23. November 1939 in Kraft.
Berlin, den 21. November 1939.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel