Resolution 1801 des UN-Sicherheitsrates

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Autor: Vereinte Nationen
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Titel: Resolution 1801 (2008) vom 20. Februar 2008
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Resolution 1801 (2008)
vom 20. Februar 2008

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen betreffend die Situation in Somalia, insbesondere die Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1425 (2002) vom 22. Juli 2002, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006, 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 und 1772 (2007) vom 20. August 2007, sowie die Erklärungen seines Präsidenten, insbesondere die vom 13. Juli 2006, 22. Dezember 2006, 30. April 2007, 14. Juni 2007 und 19. Dezember 2007,

in Bekräftigung seiner Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit Somalias,

in Bekräftigung seines Eintretens für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia mittels der Übergangs-Bundescharta, unter Betonung der Wichtigkeit auf breiter Grundlage beruhender und repräsentativer Institutionen, die aus einem letztlich alle Seiten einschließenden politischen Prozess hervorgehen, wie in der Übergangs-Bundescharta vorgesehen, und mit dem erneuten Ausdruck seiner Unterstützung für Somalias Übergangs-Bundesinstitutionen,

unter Begrüßung der von Präsident Abdullahi Yusuf Ahmed vorgenommenen Ernennung Nur „Adde“ Hassan Husseins zum Ministerpräsidenten, der darauf folgenden Bildung eines neuen Kabinetts im Rahmen der Übergangs-Bundesregierung und des Umzugs der Übergangs-Bundesregierung nach Mogadischu,

in Würdigung der Arbeit des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Somalia, Herrn Ahmedou Ould-Abdallah, und in Bekräftigung seiner festen Unterstützung für die von ihm unternommenen Anstrengungen,

unterstreichend, wie wichtig es ist, die Stabilität und die Sicherheit in ganz Somalia zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, und hervorhebend, wie wichtig die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung der Milizionäre und Exkombattanten in Somalia ist,

unter Verurteilung aller Akte der Gewalt und des Extremismus in Somalia und mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die anhaltende Gewalt innerhalb Somalias,

unter Betonung seiner Besorgnis über die in Ziffer 22 des Berichts des Generalsekretärs vom 7. November 2007 beschriebene Zunahme der Seeräuberei vor der somalischen Küste und unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und des Welternährungsprogramms vom 10. Juli 2007,

mit dem erneuten Ausdruck seines Dankes für die Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Afrikanischen Union, der Liga der arabischen Staaten, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung und der Europäischen Union, zur Förderung von Frieden, Stabilität und Aussöhnung in Somalia und unter Begrüßung ihres fortgesetzten Engagements,

unter Hinweis darauf, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den regionalen Abmachungen in die Wahrung von Frieden und Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind, einen festen Bestandteil der kollektiven Sicherheit im Sinne der Charta der Vereinten Nationen bildet,

unter Begrüßung des Kommuniqués des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 18. Januar 2008, in dem erklärt wird, dass die Afrikanische Union das Mandat ihrer Mission in Somalia um weitere sechs Monate verlängern wird,

den Beitrag betonend, den die Mission der Afrikanischen Union in Somalia und ihre ugandischen und burundischen Kontingente zu dauerhaftem Frieden und dauerhafter Stabilität in Somalia leisten, wozu auch die wichtige Arbeit der ugandischen Truppen bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung für somalische Bürger gehört, unter Verurteilung jeder gegen sie gerichteten Feindseligkeit und mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Parteien in Somalia und in der Region, die Mission zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,

unter Begrüßung des nachhaltigen Engagements der Regierung Ugandas in Unterstützung der von der Mission im Laufe des vergangenen Jahres unternommenen Anstrengungen sowie der vor kurzem erfolgten Entsendung von Truppen durch die Regierung Burundis,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia, insbesondere von Ziffer 32, und mit dem Ausdruck des Dankes für die Unterstützung, die der Generalsekretär der Mission gewährt,

unterstreichend, dass die vollständige Dislozierung der Mission helfen wird, den vollständigen Abzug der anderen ausländischen Kräfte aus Somalia zu erleichtern und dort die Bedingungen für dauerhaften Frieden und dauerhafte Stabilität zu schaffen,

feststellend, dass die Vereinten Nationen in dem Kommuniqué des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 18. Januar 2008 aufgefordert werden, einen Friedenssicherungseinsatz nach Somalia zu entsenden, der die langfristige Stabilisierung und den Wiederaufbau des Landes in der Konfliktfolgezeit unterstützen wird,

unter Hinweis auf das in der Erklärung seines Präsidenten vom 19. Dezember 2007 enthaltene Ersuchen, der Generalsekretär möge dem Sicherheitsrat über die Weiterentwicklung der Eventualpläne für die mögliche Entsendung eines die Mission ablösenden Friedenssicherungseinsatzes der Vereinten Nationen, um die er in Resolution 1772 (2007) ersuchte, Bericht erstatten,

feststellend, dass die Situation in Somalia nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta,

1. beschließt, die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union erneut zu ermächtigen, für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten eine Mission in Somalia aufrechtzuerhalten, die befugt ist, gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das in Ziffer 9 der Resolution 1772 (2007) beschriebene Mandat auszuführen, und unterstreicht insbesondere, dass die Mission der Afrikanischen Union in Somalia ermächtigt ist, gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit von wichtigen Infrastrukturen zu gewährleisten und auf Ersuchen im Rahmen ihrer Fähigkeiten zur Schaffung der erforderlichen Sicherheitsbedingungen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe beizutragen;
2. bekräftigt, dass die Bestimmungen in den Ziffern 11 und 12 der Resolution 1772 (2007) auch weiterhin für die in Ziffer 1 genannte Mission gelten werden;
3. fordert die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union nachdrücklich auf, zur Mission beizutragen, um dabei zu helfen, den vollständigen Abzug der anderen ausländischen Kräfte aus Somalia zu erleichtern und dort die Bedingungen für dauerhaften Frieden und dauerhafte Stabilität zu schaffen;
4. legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, im Hinblick auf die vollständige Dislozierung der Mission Finanzmittel, Personal, Ausrüstungsgegenstände und Dienste bereitzustellen;
5. bekräftigt seine Absicht, Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen, die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben;
6. erwartet mit Interesse den nächsten, am 10. März 2008 vorzulegenden Bericht des Generalsekretärs, der auch konkrete Optionen für die Stärkung der Fähigkeit des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia, für die weitere Unterstützung der vollständigen Dislozierung der Mission und für Vorbereitungen zur möglichen Entsendung eines die Mission ablösenden Friedenssicherungseinsatzes der Vereinten Nationen enthalten wird, und bekräftigt seine Absicht, nach Veröffentlichung des Berichts umgehend erneut zusammenzutreten, um zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen er im Lichte der darin enthaltenen Optionen und Empfehlungen möglicherweise ergreifen wird;
7. ersucht den Generalsekretär, seine Bemühungen zur Förderung eines fortlaufenden, letztlich alle Seiten einschließenden politischen Prozesses fortzusetzen und zu intensivieren, so auch indem er die Übergangs-Bundesinstitutionen dabei unterstützt, sich ihres diesbezüglichen Auftrags zu entledigen und Dienste für das somalische Volk bereitzustellen, und indem er mit der internationalen Gemeinschaft, namentlich der Afrikanischen Union, der Liga der arabischen Staaten, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, der Europäischen Union sowie der Internationalen Kontaktgruppe für Somalia und ihren Mitgliedern zusammenarbeitet;
8. fordert alle internationalen Organisationen und die Mitgliedstaaten auf, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs bei seiner Arbeit zu unterstützen, um die Sicherheit zu erhöhen und Somalia umfassenden und dauerhaften Frieden zu bringen, und ersucht sie, im Hinblick auf eine Koordinierung der Bemühungen stets über ihn tätig zu werden;
9. fordert die Übergangs-Bundesinstitutionen und alle Parteien in Somalia nachdrücklich auf, die Schlussfolgerungen des Kongresses der nationalen Aussöhnung zu achten und in der Folgezeit einen allen Seiten gleichermaßen offen stehenden politischen Prozess aufrechtzuerhalten, an dem letztlich alle Interessenträger teilnehmen, darunter politische Führer, Klanführer und religiöse Führer, die Wirtschaft sowie Vertreter der Zivilgesellschaft wie etwa Frauengruppen, und ermutigt sie, sich gemeinsam an den Anstrengungen zur Förderung eines solchen Dialogs, der niemanden ausschließt, zu beteiligen;
10. begrüßt die Anstrengungen, die die Übergangs-Bundesregierung unternimmt, um einen Plan für die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Kongresses der nationalen Aussöhnung, insbesondere den Abschluss des Verfassungsprozesses, zu erstellen, und bekräftigt die Notwendigkeit einer Einigung über eine umfassende und dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten und über einen Fahrplan für die noch verbleibenden kritischen Phasen des Übergangsprozesses, einschließlich der Abhaltung freier und demokratischer Wahlen im Jahr 2009, wie in der Übergangs-Bundescharta Somalias vorgesehen;
11. betont, dass das mit Resolution 733 (1992) verhängte und in späteren Resolutionen weiter ausgeführte und geänderte Waffenembargo nach wie vor zu Frieden und Sicherheit in Somalia beiträgt, verlangt, dass alle Mitgliedstaaten, insbesondere die Staaten in der Region, es voll einhalten, und bekundet erneut seine Absicht, zu prüfen, wie seine Wirksamkeit gestärkt werden kann;
12. legt den Mitgliedstaaten, deren Marineschiffe und Militärflugzeuge in den benachbarten internationalen Gewässern und im benachbarten Luftraum der Küste Somalias verkehren, nahe, wachsam gegenüber allen dort auftretenden Fällen von Seeräuberei zu sein und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Handelsschifffahrt, insbesondere den Transport von humanitären Hilfsgütern, im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht vor allen derartigen Handlungen zu schützen, und begrüßt den Beitrag, den Frankreich zum Schutz der Marinekonvois des Welternährungsprogramms geleistet hat, sowie die Unterstützung, die Dänemark derzeit zu diesem Zweck gewährt;
13. bekräftigt seine Resolution 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 über Frauen und Frieden und Sicherheit sowie seine Resolutionen 1674 (2006) vom 28. April 2006 und 1738 (2006) vom 23. Dezember 2006 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten und betont, dass alle Parteien und bewaffneten Gruppen in Somalia gehalten sind, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung des Landes zu ergreifen, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen und dem Flüchtlingsvölkerrecht, insbesondere durch Vermeidung unterschiedsloser Angriffe auf bevölkerte Gebiete;
14. unterstützt nachdrücklich und befürwortet die laufenden humanitären Hilfsmaßnahmen in Somalia, erinnert an seine Resolution 1502 (2003) vom 26. August 2003 über den Schutz des humanitären Personals und des Personals der Vereinten Nationen, fordert alle Parteien und bewaffneten Gruppen in Somalia auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Mission und des humanitären Personals und den raschen, sicheren und ungehinderten Zugang humanitärer Hilfslieferungen zu allen Hilfsbedürftigen zu gewährleisten, und legt den Ländern in der Region eindringlich nahe, die Bereitstellung humanitärer Hilfe auf dem Landweg oder über Flug- und Seehäfen zu erleichtern;
15. bekräftigt seine frühere Resolution 1612 (2005) vom 26. Juli 2005 über Kinder und bewaffnete Konflikte und erinnert an die in ihrer Folge angenommenen Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats für Kinder und bewaffnete Konflikte betreffend die Parteien des bewaffneten Konflikts in Somalia100;
16. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
Auf der 5842. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Dieser Text wurde einem offiziellen Dokument der Vereinten Nationen (VN) entnommen. Die Urheberrechtsrichtlinie dieser Organisation besagt, dass die meisten derer Dokumente gemeinfrei zu halten sind, um „eine weitest mögliche Verbreitung der Veröffentlichung der Vereinten Nationen und (darin enthaltener) Ideen zu erreichen“.

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