Reichsstatthaltergesetz
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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
- (1) Der Reichsstatthalter ist in seinem Amtsbezirk der ständige Vertreter der Reichsregierung.
- (2) Er hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen.
§ 2
- (1) Der Reichsstatthalter ist befugt, sich von sämtlichen Reichs- und Landesbehörden sowie von den Dienststellen der unter Aufsicht des Reichs oder Landes stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb seines Amtsbezirks unterrichten zu lassen, sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen, sowie bei Gefahr im Verzuge einstweilige Anordnungen zu treffen.
- (2) Diese Rechte kann er auf die ihm beigegebenen Beamten nicht übertragen.
§ 3
- Die Reichsminister können bei Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben den Reichsstatthalter unbeschadet der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern unmittelbar mit Weisungen versehen.
§ 4
- Der Führer und Reichskanzler kann den Reichsstatthalter mit der Führung der Landesregierung beauftragen. In dieser Eigenschaft kann der Reichsstatthalter ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung beauftragen.
§ 5
- Auf Vorschlag des Reichsstatthalters ernennt und entläßt der Führer und Reichskanzler die Mitglieder der Landesregierung.
§ 6
- Der Reichsstatthalter fertigt nach Zustimmung der Reichsregierung die Landesgesetze aus und verkündet sie.
§ 7
- Das Recht der Ernennung und Entlassung der Landesbeamten steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen mit dem Rechte der Weiterübertragung.
§ 8
- Das Gnadenrecht steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen mit dem Rechte der Weiterübertragung. [66]
§ 9
- (1) Der Führer und Reichskanzler ernennt den Reichsstatthalter und kann ihn jederzeit abberufen.
- (2) Der Führer und Reichskanzler bestimmt den Amtsbezirk des Reichsstatthalters.
- (3) Auf das Amt des Reichsstatthalters finden die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96) sinngemäß Anwendung.
§ 10
- (1) In Preußen übt der Führer und Reichskanzler die Rechte des Reichsstatthalters aus. Er kann die Ausübung dieser Rechte auf den Ministerpräsidenten übertragen.
- (2) Der Ministerpräsident ist Vorsitzender der Landesregierung. Er fertigt im Namen des Führers und Reichskanzlers nach Zustimmung der Reichsregierung die Landesgesetze aus und verkündet sie.
§ 11
- Das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 173) in der Fassung der Gesetze vom 25. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 225), vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S.293) und vom 14. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 736) wird aufgehoben.
§ 12
- Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht dem Führer und Reichskanzler vorbehalten sind.
- Berlin, den 30. Januar 1935.