Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
Gerichtstätigkeit der Gehilfen von Oberbeamten
Band X,1 (1918) S. 11571158
Bildergalerie im Original
Register X,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|X,1|1157|1158|Iurisdictio mandata|[[REAutor]]|RE:Iurisdictio mandata}}        
[Der Artikel „Iurisdictio mandata“ aus Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (Band X,1) wird im Jahr 2030 gemeinfrei und kann dann (gemäß den Wikisource-Lizenzbestimmungen) hier im Volltext verfügbar gemacht werden.]
Externer Link zum Scan der Anfangsseite

Iurisdictio mandata. Als Ausfluß seines Imperium besitzt der römische Oberbeamte das Recht, sich Gehilfen zu ernennen und diesen einen Teil seiner Amtsgeschäfte zu überlassen. So vermag auch der Gerichtsmagistrat einen anderen Beamten (Dig. I 21, 3) mit der Ausübung seiner iurisdictio zu beauftragen; etc. etc.